Artikel 8 VO (EU) 2018/761

Koordinierung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Stellen

(1) Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, koordinieren gemäß Artikel 17 Absätze 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung.

Unbeschadet der Verpflichtungen der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und j sowie Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheiden die nationalen Sicherheitsbehörden nach der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung unverzüglich, welche von ihnen die Koordinierung der Aufsicht der korrekten Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems leitet.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erarbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen, die auf dem in Anhang II festgelegten Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht beruhen.

(3) Ferner entwickeln die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Untersuchungsstellen, den Stellen für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden oder Stellen.

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