Artikel 2 VO (EU) 2018/762
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt” die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.