Artikel 2 VO (EU) 2018/762

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt” die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde.

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