Artikel 17 VO (EU) 2018/763

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem 16. Februar 2019 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 6a gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

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