ANHANG I VO (EU) 2018/763

Inhalt des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung

Anmerkung: Alle Angaben sind Pflichtangaben, einschließlich der Unterlagen im Anhang zum Antrag, es sei denn, sie sind mit einem „O” (optional) gekennzeichnet. Wenn das Eisenbahnunternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Nummer 9 ausarbeiten muss, so sind die Angaben dazu Pflichtangaben.

1.
Art des Antrags:

1.1. Neu

1.2. Erneuerung

1.3. Aktualisierung

1.4. EIN der vorausgehenden Bescheinigung (nur im Falle einer Erneuerung oder Aktualisierung)

2.
Art des beantragten Betriebs (eine oder mehrere auswählen) (1) :

2.1. Personenverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsverkehr

2.2. Personenverkehr ohne Hochgeschwindigkeitsverkehr

2.3. Güterverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter(2)

2.4. Güterverkehr ohne die Beförderung gefährliche Güter

2.5. nur Rangierbetrieb

2.6. Sonstiges (bitte näher angeben)

3.
Eisenbahnverkehrsdienste:

3.1. voraussichtlicher Termin für den Beginn des Verkehrs/der Dienste (O)

3.2. von dem geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene/r Mitgliedstaat/en

3.3. Festlegung des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets (für die betreffenden Netze)(3)

3.4. Bahnhof/Bahnhöfe im/in benachbarten Mitgliedstaat/en (in Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 und Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798)

4.
Sicherheitsbescheinigungsstelle:

4.1. die Agentur

4.2. die nationale Sicherheitsbehörde (in Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798)

5.
Angaben zum Antragsteller:

5.1. eingetragener Name (einschl. Rechtsform)

5.2. Kurzbezeichnung (O)

5.3. vollständige Postanschrift

5.4. Telefonnummer

5.5. Fax (O)

5.6. E-Mail-Adresse

5.7. Website (O)

5.8. Nationale Registernummer

5.9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

5.10. sonstige sachdienliche Informationen (O)

6.
Angaben zum Ansprechpartner:

6.1. Vorname

6.2. Name

6.3. Titel oder Funktion

6.4. vollständige Postanschrift

6.5. Telefonnummer

6.6. Fax (O)

6.7. E-Mail-Adresse

6.8. gesprochene Sprache(n)

Unterlagen im Anhang des Antrags

7.
Für den Teil der Bewertung zum Sicherheitsmanagementsystem eingereichte Unterlagen:

7.1. Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems und anderer Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass und wie die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt werden.

7.2. Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 7.1) mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 mit Angaben dazu, aus welchen Stellen in den Unterlagen zum Sicherheitsmanagementsystem hervorgeht, dass die entsprechenden Anforderungen der anzuwendenden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” erfüllt werden.

8.
Für den nationalen Teil der Bewertung eingereichte Unterlagen (für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat):

8.1. Beschreibung oder anderer Nachweis, wie das Sicherheitsmanagementsystem den gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizierten einschlägigen nationalen Vorschriften Rechnung trägt.

8.2. Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 7.1) mit den Anforderungen der einschlägigen nationalen Vorschriften (siehe Nummer 8.1).

9.
Korrekturmaßnahmenpläne

9.1. Der aktuelle Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um erhebliche Mängel oder andere Bedenken zu beheben, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden.

9.2. Der aktuelle Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um verbleibende Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung zu beheben.

Fußnote(n):

(1)

Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.

(2)

„Gefährliche Güter” sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nur unter den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland gestattet ist (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(3)

Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.

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