ANHANG II VO (EU) 2018/763

Sicherheitsbewertung

1.
ALLGEMEINES

1.1. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem Anhang festgelegten Elemente ein strukturiertes und prüfbares Verfahren für die gesamte Tätigkeit aus. Wie aus dem Diagramm im Anhang (siehe Schaubild 1 in der Anlage) hervorgeht, handelt es sich bei der Sicherheitsbewertung um ein iteratives Verfahren, d. h., die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden können in begründeten Fällen weitere Informationen oder eine erneute Übermittlung nach Maßgabe dieser Verordnung fordern.

2.
ANTRAGSEINGANG

2.1. Nach Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung bestätigt die Sicherheitsbescheinigungsstelle förmlich und unverzüglich den Eingang des Antrags.

2.2. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weisen für das Bewertungsverfahren kompetente Ressourcen zu.

3.
ERSTPRÜFUNG

3.1. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle führt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Erstprüfung anhand folgender Elemente durch:
a)
der Antragsteller hat die grundlegenden Informationen vorgelegt, die entweder gesetzlich vorgeschrieben oder für die effektive Bearbeitung des Antrags erforderlich sind;
b)
der Antrag enthält hinreichende Nachweise, ist strukturiert und mit Querverweisen versehen, sodass er ordnungsgemäß anhand der Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften bewertet werden kann. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle nimmt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden eine erste Prüfung des Inhalts anhand der dem Antrag beigefügten Nachweise vor, um ein erstes Urteil zur Qualität sowie zur Hinlänglichkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems abzugeben;
c)
erforderlichenfalls wird dem aktuellen Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um erhebliche Mängel oder anderweitige Bedenken zu beheben, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden, Rechnung getragen;
d)
erforderlichenfalls wird dem aktuellen Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um verbleibende Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung zu beheben, Rechnung getragen.

3.2. Die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden prüfen ferner, dass die Nachweise für die Art oder den Umfang des Betriebs und das geplante geografische Tätigkeitsgebiet eindeutig ausgewiesen sind.

3.3. Nach den Prüfungen gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil, ob noch weitere Informationen für bestimmte Bereiche benötigt werden. Werden weitere Informationen benötigt, so können die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Sicherheitsbehörden diese Informationen umgehend anfordern, soweit sie diese für ihre Bewertung erforderlich erachten.

3.4. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden lesen jede für ihren Teil einen aussagekräftigen Auszug des Antrags, um zu prüfen, ob der Inhalt verständlich ist. Ist er nicht eindeutig, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil, ob der Antrag mit der Bitte um Verbesserung zurückzusenden ist.

4.
EINGEHENDE BEWERTUNG

4.1. Nach Abschluss der Erstprüfung führen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die umfassende Bewertung des Antrags (siehe Schaubild 2 in der Anlage) anhand der Anforderungen für das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften durch.

4.2. Bei der umfassenden Bewertung nach Nummer 4.1 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 geben die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden ein fachliches Urteil ab, verhalten sich unparteiisch und verhältnismäßig und begründen ihre Schlussfolgerungen.

4.3. Ziel der Bewertung ist es, festzustellen, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden oder weitere Informationen anzufordern sind. Im Rahmen der Bewertung ermitteln die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden anhand von Nachweisen, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften mit den Ergebnissen der Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem erfüllt werden, indem erforderlichenfalls Stichprobenverfahren genutzt werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen je nach Art und Umfang des Betriebs und des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets verstanden hat und erfüllen kann und somit ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.

4.4. Probleme vom Typ 4 sind zur Zufriedenheit der Sicherheitsbescheinigungsstelle zu lösen; anschließend ist der Antrag gegebenenfalls zu aktualisieren, bevor eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erteilt werden kann.

4.5. Verbleibende Bedenken können für eine Behandlung im Rahmen der Aufsicht aufgeschoben werden oder es können mit dem Antragsteller auf der Grundlage seiner Vorschläge für die Aktualisierung des Antrags entsprechende Maßnahmen vereinbart werden; es ist auch beides möglich. In diesem Fall wird das Problem nach der Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung formell gelöst.

4.6. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beurteilen auf transparente Art und Weise die Schwere jedes nach Artikel 12 Absatz 1 ermittelten Problems.

4.7. Wird ein Problem nach Artikel 12 Absatz 1 festgestellt, so machen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden konkrete Angaben dazu und legen dem Antragsteller dar, welche Einzelheiten sie in der Antwort erwarten. Zu diesem Zweck unternehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte:
a)
sie verweisen genau auf die betreffenden Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und legen dem Antragsteller die ermittelten Probleme dar;
b)
sie ermitteln die betreffenden Abschnitte damit zusammenhängender Vorschriften und Regelungen;
c)
sie geben an, warum einzelne Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem oder notifizierte nationale Vorschriften, einschließlich damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, nicht erfüllt werden;
d)
sie vereinbaren mit dem Antragsteller je nach Umfang der Anforderung an das Sicherheitsmanagementsystem oder die notifizierte nationale Vorschrift, ob weitere Zusagen, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sind;
e)
sie definieren und vereinbaren mit dem Antragsteller eine im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der angeforderten Informationen angemessene und verhältnismäßige Frist.

4.8. Wenn der Antragsteller die Vorlage der geforderten Informationen erheblich verzögert, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder den Antrag nach Benachrichtigung des Antragstellers zurückweisen.

4.9. Die Frist für die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung kann nur auf Beschluss der Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden, und zwar bis die geforderten Informationen vorliegen und nur in den nachfolgenden Fällen:
a)
bei Problemen vom Typ 1 nach Artikel 12 Absatz 1, die einzeln oder zusammen betrachtet einer Fortsetzung der Bewertung oder einzelner Teilen davon entgegenstehen;
b)
bei Problemen vom Typ 4 oder mehreren Problemen vom Typ 3 nach Artikel 12 Absatz 1, die zusammen betrachtet ein Problem vom Typ 4 darstellen können und der Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entgegenstehen.

4.10. Damit die schriftlichen Antworten des Antragstellers als zufriedenstellend erachtet werden, müssen sie ausreichend sein, um die geäußerten Bedenken auszuräumen, und es muss nachgewiesen werden, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die entsprechenden Kriterien oder notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden.

4.11. Wird eine Antwort als nicht zufriedenstellend erachtet, ist genau zu erklären weshalb, und es ist anzugeben, welche weiteren Informationen oder Nachweise erforderlich sind, damit der Antragsteller die Rückmeldung zufriedenstellend beantworten kann.

4.12. Kommen Bedenken auf, dass der Antrag zurückgewiesen werden könnte oder dass mehr Zeit als die für die Bewertung eingeräumte Frist bis zu einer Entscheidung erforderlich sein wird, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle mögliche Vorkehrungen erwägen.

4.13. Wird abschließend entweder festgestellt, dass der Antrag alle Anforderungen erfüllt oder dass weitere Fortschritte in Bezug auf den Erhalt zufriedenstellender Antworten auf ausstehende Fragen unwahrscheinlich sind, schließen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die Bewertung anhand folgender Schritte ab:
a)
sie geben an, ob alle Kriterien erfüllt oder noch Fragen offen sind;
b)
sie ermitteln verbleibende Bedenken;
c)
sie ermitteln Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind;
d)
gegebenenfalls erstatten sie Bericht über die Folgemaßnahmen zu im Rahmen der Aufsicht gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 ermittelten erheblichen Mängeln;
e)
sie gewährleisten, dass die Sicherheitsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt wurde;
f)
sie tragen die Ergebnisse der Bewertung zusammen, dazu gehören zusammenfassende Schlussfolgerungen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

4.14. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern und begründen alle Ergebnisse und Beurteilungen in schriftlicher Form, um Zuverlässigkeit und Entscheidungsfindung zu erleichtern und um im Falle von Beschwerden gegen die Entscheidung über die Ausstellung oder Verweigerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung darauf zurückgreifen zu können.

5.
ENTSCHEIDUNGSFINDUNG

5.1. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der abgeschlossenen Bewertung wird eine Entscheidung getroffen, ob eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt oder der Antrag zurückgewiesen wird. Wenn eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erteilt wird, werden gegebenenfalls noch verbleibende Bedenken ausgewiesen. Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn bei der Bewertung ein Problem vom Typ 4 nach Artikel 12 Absatz 1 festgestellt und nicht gelöst wird.

5.2. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann beschließen, den Geltungsbereich der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung einzuschränken, indem Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen festgelegt werden, wenn die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden zu dem Schluss gelangt, dass mit derartigen Einschränkungen oder Betriebsbedingungen Probleme vom Typ 4 gelöst werden, die anderenfalls der Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entgegenstehen würden. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers aktualisiert, nachdem im Antrag auf alle verbleibenden Bedenken eingegangen wurde.

5.3. Der Antragsteller wird über die Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Ergebnis der Bewertung informiert; gegebenenfalls wird eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt.

5.4. Wird die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung abgelehnt oder enthält die einheitliche Sicherheitsbescheinigung andere als die im Antrag genannten Einschränkungen oder Betriebsbedingungen, so informiert die Sicherheitsbescheinigungsstelle den Antragsteller unter Angabe von Gründen über die Entscheidung und unterrichtet ihn über das Verfahren zur Beantragung einer Überprüfung oder das Einlegen einer Beschwerde gegen die Entscheidung.

6.
ABSCHLUSS DER BEWERTUNG

6.1. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle schließt den Verwaltungsvorgang ab, indem sie sicherstellt, dass alle Unterlagen und Aufzeichnungen geprüft, eingeordnet und archiviert wurden. Zur fortlaufenden Verbesserung dieses Verfahrens ermittelt die Sicherheitsbescheinigungsstelle historische Informationen und gewonnene Erkenntnisse, die zu künftigen Bewertungen herangezogen werden können.

7.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERNEUERUNG EINER EINHEITLICHEN SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

7.1. Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung kann auf Ersuchen des Antragstellers vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden, um eine fortlaufende Zertifizierung sicherzustellen.

7.2. Im Falle eines Antrags auf Erneuerung prüfen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die genauen Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen und berücksichtigen die Ergebnisse vergangener Aufsichtstätigkeiten gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761, um schwerpunktmäßig bzw. gezielt auf die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die notifizierten nationalen Vorschriften einzugehen, anhand derer der Antrag auf Erneuerung zu bewerten ist.

7.3. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wählen auf der Grundlage des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen einen verhältnismäßigen Ansatz für die Neubewertung.

8.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AKTUALISIERUNG EINER EINHEITLICHEN SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

8.1. Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ist zu aktualisieren, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs gemäß Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 wesentlich ändert oder das geografische Tätigkeitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 14 dieser Richtlinie erweitert wird.

8.2. Beabsichtigt ein Eisenbahnunternehmen, das eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung besitzt, Änderungen nach Nummer 8.1 vorzunehmen, so unterrichtet es unverzüglich die Sicherheitsbescheinigungsstelle.

8.3. Nach Notifizierung durch das Eisenbahnunternehmen gemäß Nummer 8.2 geht die Sicherheitsbescheinigungsstelle wie folgt vor: sie
a)
prüft, ob die Änderungen im Zusammenhang mit einem möglichen Antrag eindeutig beschrieben sind und mögliche Sicherheitsrisiken bewertet wurden;
b)
erörtert mit dem Eisenbahnunternehmen und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die Notwendigkeit einer Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.

8.4. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle fordert in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weitere Informationen beim Antragsteller an. Ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist, teilt sie dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Aktualisierung erforderlich ist und speichert die Entscheidung zusammen mit dem registrierten Antrag.

8.5. Bei einer Aktualisierung des Antrags gehen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wie folgt vor: sie
a)
prüfen die genauen Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen anhand deren die aktuelle Bescheinigung ausgestellt wurde;
b)
berücksichtigen die Ergebnisse vergangener Aufsichtstätigkeiten gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761, insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Antragstellers, seinen Änderungsmanagementprozess wirksam umzusetzen und zu überwachen;
c)
gehen schwerpunktmäßig bzw. gezielt auf die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die notifizierten nationalen Vorschriften ein, um den aktualisierten Antrag zu bewerten.

8.6. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wählen auf der Grundlage des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen einen verhältnismäßigen Ansatz für die Neubewertung.

8.7. Wird bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle ein Antrag auf Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung gestellt, verlängert sich dadurch nicht die Gültigkeit der Bescheinigung selbst.

8.8. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle entscheidet auf Ersuchen des Antragstellers, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zu aktualisieren ist, wenn die Bedingungen, die der Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zugrunde lagen, ohne jegliche Auswirkung auf die Art oder den Umfang des Betriebs oder das Tätigkeitsgebiet geändert werden.

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