Präambel VO (EU) 2018/763
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es sind Bestimmungen zur Harmonisierung des Konzepts für Sicherheitsbescheinigungen auf Unionsebene und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen an der Sicherheitsbewertung beteiligten Parteien erforderlich, um Komplexität, Länge und Kosten des Zertifizierungsverfahrens zu verringern.
- (2)
- Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vorbereitung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Kooperationsvereinbarungen hat sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller in Form von Koordinierungsmaßnahmen ( „Vorbereitung” ) als bewährtes Verfahren erwiesen, um den Aufbau der Beziehungen zwischen den am Sicherheitsbewertungsverfahren beteiligten Parteien zu fördern. Eine solche Vorbereitung sollte angeboten werden, bevor ein Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung eingereicht wird, damit sich die bescheinigende Stelle mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers vertraut machen und klarstellen kann, wie die Sicherheitsbewertung abläuft und wie Entscheidungen getroffen werden, sowie sicherstellen kann, dass der Antragsteller ausreichende Informationen erhalten hat, und daher weiß, was von ihm erwartet wird. Klarstellungen bei der Vorbereitung sollten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben.
- (3)
- Die Agentur sollte den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen überwachen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und diese Informationen mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden austauschen, um die Planung ihrer jeweiligen Tätigkeiten zur Sicherheitsbewertung zu erleichtern.
- (4)
- Die Agentur sollte einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereitstellen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung des Konzepts über den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die zentrale Anlaufstelle sollte der Anwendungsleitfaden auch von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster umfassen.
- (5)
- Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten interne Regelungen oder Verfahren umsetzen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Sicherheitsbewertung erfüllt werden.
- (6)
- Um eine doppelte Bewertung zu vermeiden und Verwaltungslasten und Kosten für den Antragsteller zu verringern, sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden den Kooperationsvereinbarungen und multilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798, wenn notwendig, Rechnung tragen.
- (7)
- Wenn sich das geplante geografische Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt und der Antragsteller plant, einen oder mehrere Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften anzufahren, so sollte dies ohne Erweiterung seines geografischen Tätigkeitsgebiets auf diese benachbarten Mitgliedstaaten möglich sein. Bei der Einreichung seines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung sollte der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 wählen. Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, sollte sie die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden konsultieren und den einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen Rechnung tragen.
- (8)
- Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, sollte der Antragsteller das Recht haben, seinen Antrag der Agentur in einer der Amtssprachen der Union zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist. Von diesem Grundsatz unberührt bleibt die Möglichkeit der nationalen Sicherheitsbehörden, eine Sprachenregelung bezüglich des in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Teils des Antrags festzulegen. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte das Recht haben, im Verlauf der Bewertung für die Bewertung relevante Unterlagen in einer Sprache ihres Mitgliedstaats an die Agentur zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist.
- (9)
- Im Hinblick auf die Erteilung einer Bescheinigung sollte bewertet werden, ob der Antragsteller in der Lage ist, die für Eisenbahnunternehmen geltenden Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich der entsprechenden nationalen Vorschriften und Anforderungen der anzuwendenden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” , zu erfüllen und konsequent anzuwenden. Sobald eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt wurde, sollte der Antragsteller weiterhin sein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden.
- (10)
- Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten alle einschlägigen Informationen und das Ergebnis der Bewertung bei der zentralen Anlaufstelle registrieren, um die Entscheidungen jeder Stufe der Sicherheitsbewertung zu belegen und zu rechtfertigen. Aus ebendiesen Gründen sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden — sofern sie für die Zwecke der Sicherheitsbewertung eigene Informationsmanagementsysteme besitzen — sicherstellen, dass alle einschlägigen Informationen an die zentrale Anlaufstelle übermittelt werden.
- (11)
- Im Hinblick auf die Verringerung der Verwaltungslasten und der Kosten für den Antragsteller sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden interne Regelungen oder Verfahren zur Verwaltung der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen ausarbeiten. Der Antragsteller sollte daher in seinem Antrag Kopien von Unterlagen vorlegen können. Die Originale der Unterlagen sollten der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden im Anschluss an die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur Prüfung zur Verfügung stehen.
- (12)
- Die Klassifizierung von Problemen im Bewertungsverfahren muss harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller die Schwere der von der Agentur oder einer nationalen Sicherheitsbehörde angeführten Probleme klar ist. Die Klassifizierung ist besonders wichtig, wenn mehrere nationale Sicherheitsbehörden an dem Verfahren beteiligt sind.
- (13)
- Um sicherzustellen, dass die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden die Bewertung wirksam durchführen, und um ihr gegenseitiges Vertrauen zu stärken, sollten die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden dafür Sorge tragen, dass das an den Bewertungen beteiligte Personal über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Diese Kompetenzen gilt es festzulegen.
- (14)
- Die neue Regelung zur Sicherheitsbescheinigung wird gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2019 angewendet. Die Mitgliedstaaten können jedoch der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der genannten Richtlinie notifizieren, dass sie den Umsetzungszeitraum verlängern und folglich bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ausstellen. Daher ist es erforderlich zu klären, wie diese neue Regelung zusätzlich zu der bisherigen angewendet werden sollte, wenn das geplante geografische Tätigkeitsgebiet einen oder mehrere dieser Mitgliedstaaten umfasst.
- (15)
- Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG nicht vor dem 16. Juni 2019 — bzw. dem 16. Juni 2020, für jene Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben — ausstellen kann, so sollte die Agentur, wenn sie als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert, den Ergebnissen der Bewertung der nationalen Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Bewertung der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG genannten Elemente Rechnung tragen, um eine doppelte Bewertung zu vermeiden.
- (16)
- Eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung sollte als gleichwertig zu dem Teil der Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG anerkannt werden. Diese Bescheinigung ist für gleichwertige Eisenbahnverkehrsdienste in der gesamten Union gültig. Daher sollten Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig zu dem im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Teil der Sicherheitsbescheinigung anerkennen.
- (17)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates(3) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.
- (2)
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
- (3)
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).
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