Artikel 1 VO (EU) 2018/764

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796, für die Nutzung der in Artikel 12 jener Verordnung vorgesehenen zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) durch Antragsteller für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt.

(2) In dieser Verordnung werden darüber hinaus die Verfahren zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie andere grundlegende Prinzipien des europäischen Rechts in Bezug auf die Kosten der nationalen Sicherheitsbehörden für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge geregelt, für die die Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die von den nationalen Sicherheitsbehörden erhobenen Gebühren und Entgelte für

a)
die Bearbeitung von Anträgen für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798(1) und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission(2),
b)
die Bearbeitung von Anträgen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797(3) und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(4),
c)
Stellungnahmen zu Genehmigungsanträgen für die streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2016/797,
d)
die Erteilung befristeter Genehmigungen für Probefahrten nach Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

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