Artikel 2 VO (EU) 2018/764
Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte
(1) Die Agentur erhebt Gebühren
- a)
- für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern diese Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;
- b)
- für die Bearbeitung von Anträgen und Mitteilungen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag oder eine Mitteilung vom Antragsteller zurückgezogen wird;
- c)
- für die aus ihrer eigenen Initiative erfolgende Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.
Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge und Mitteilungen betreffen
- a)
- Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;
- b)
- Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;
- c)
- einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
- d)
- Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
- e)
- Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763;
- f)
- Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung;
- g)
- Registrierungen einer neuen Version eines Fahrzeugtyps bzw. einer neuen Version einer Fahrzeugtypvariante im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
- h)
- Mitteilungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, einschließlich aller diesbezüglichen Entscheidungen der Agentur.
(3) Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person oder Stelle erbracht werden.
(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.
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