Artikel 2 VO (EU) 2018/764

Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte

(1) Die Agentur erhebt Gebühren

a)
für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern die Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;
b)
für die Bearbeitung von Anträgen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird;
c)
für die Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.

Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge betreffen:

a)
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;
b)
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;
c)
einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
d)
Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
e)
Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission;
f)
Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person oder Stelle erbracht werden.

(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.

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