Artikel 3 VO (EU) 2018/764

Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge

(1) Der Betrag der Gebühren für die Nutzung der OSS für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge an die Agentur ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 2 Tabelle A festgelegt ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.

(2) Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe a setzt sich der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge und für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten wie folgt zusammen:

a)
Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;
b)
die Beträge, die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) übermittelt werden und die sich aus den Kosten für die Bearbeitung der nationalen Teile des Antrags ergeben, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe.

(3) Für die Übermittlung und Bearbeitung der folgenden Anträge und Mitteilungen entspricht der Betrag der Gebühren dem im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegten einschlägigen Festbetrag und enthält gegebenenfalls die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 dieses Artikels:

a)
Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für Güterwagen im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission(1), bei denen das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist;
b)
Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;
c)
Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g;
d)
Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h.

Der in Unterabsatz 1 genannte Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung fällig.

(4) Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 aufgeführten Stundensatz der Agentur. Für in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Dienstleistungen ergibt sich das Entgelt pro Teilnehmer aus der Division dieses Entgeltbetrags durch die geschätzte Zahl der Teilnehmer an der Unterstützungstätigkeit der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag oder eine Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 erhobene Betrag um 20 % ermäßigt.

Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Fahrzeughalter oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission2003/361/EC(2) erfüllen.

Der Antragsteller muss seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen innerhalb eines Monats ab Datum des Antrags oder der Mitteilung nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und kann bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ablehnen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).

(2)

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

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