Artikel 3 VO (EU) 2018/764

Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge

(1) Der Betrag der Gebühren für die Nutzung der OSS für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge an die Agentur ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 2 Tabelle A festgelegt ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.

(2) Der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge sowie für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten setzt sich wie folgt zusammen:

a)
Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;
b)
der Betrag der von der Agentur erhobenen Gebühren erhöht sich um den Betrag, der von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) benannt wird und der sich aus den Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags ergibt.

(3) Der Betrag der Gebühren für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegt ist und in dem die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 enthalten ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.

(4) Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur.

(5) Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag erhobene Betrag um 20 % ermäßigt. Eine solche Ermäßigung ist bei Antragstellung zu beantragen, wenn Festbeträge erhoben werden, und in allen anderen Fällen spätestens, bevor die Agentur eine Rechnung erstellt.

Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) erfüllen.

Der Antragsteller muss über die OSS seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und lehnt bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ab.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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