Artikel 4 VO (EU) 2018/764

Voranschlag der Gebühren und Entgelte

(1) Die Agentur erstellt auf Verlangen des Antragstellers einen unverbindlichen Voranschlag der in Verbindung mit dem Antrag oder der Anforderung von Dienstleistungen anfallenden Gebühren und Entgelte und gibt Auskunft darüber, wann die Rechnungen ausgestellt werden.

Die an der Bearbeitung eines Antrags beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden unterbreiten der Agentur einen unverbindlichen Voranschlag ihrer Kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der in den Voranschlag der Agentur aufgenommen wird.

(2) Während der Bearbeitung eines Antrags überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, falls die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.

(3) Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen.

(4) Wird um die Erstellung von Voranschlägen und deren Überprüfung ersucht, so können die Fristen nach Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 für höchstens zehn Arbeitstage ausgesetzt werden.

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