Artikel 4 VO (EU) 2018/764
Voranschlag der Gebühren und Entgelte
(1) Die Agentur erstellt auf Ersuchen des Antragstellers einen unverbindlichen Voranschlag der in Verbindung mit dem Antrag oder der Mitteilung, einschließlich der Anforderung von Dienstleistungen, anfallenden Gebühren und Entgelte und gibt Auskünfte über den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen.
Die an der Bearbeitung eines Antrags beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden unterbreiten der Agentur einen unverbindlichen Voranschlag ihrer Kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der in den Voranschlag der Agentur aufgenommen wird.
(2) Während der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, wenn die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.
(3) Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen.
(4) Wird um die Erstellung von Voranschlägen und deren Überprüfung ersucht, so können die Fristen nach Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 für höchstens zehn Arbeitstage ausgesetzt werden.
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