Artikel 5 VO (EU) 2018/764
Zahlungsbedingungen
(1) Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 60 Kalendertagen nach
- a)
- ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen;
- b)
- der Entscheidung der Beschwerdekammer;
- c)
- Abschluss der erbrachten Dienstleistung;
- d)
- Rücknahme eines Antrags oder einer Mitteilung;
- e)
-
einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung führt.
Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag oder die Mitteilung bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern auf deren Ersuchen hin einen kürzeren Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung, einschließlich der Ausstellung einer monatlichen Rechnung, treffen.
(2) Die Rechnung muss gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Unterscheidung zwischen Gebühren oder Entgelten;
- b)
- Beträge, die als Festbeträge erhoben werden;
- c)
- falls keine Festbeträge erhoben werden, die Zahl der unter der Verantwortung der Agentur geleisteten Arbeitsstunden und der angewandte Stundensatz;
- d)
- gegebenenfalls die Kosten der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgaben und Zeitaufwand oder nach von der nationalen Sicherheitsbehörde angewandten Festbeträgen für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt, gegebenenfalls einschließlich Bewertung in Bezug auf Grenzbahnhöfe.
(2a) Die Rechnung wird an die Person oder die Einrichtung gerichtet, die
- a)
- in der OSS als Antragsteller angegeben ist;
- b)
- die Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g beantragt;
- c)
- die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h übermittelt;
- d)
- um eine Dienstleistung gemäß Artikel 2 Absatz 3 ersucht.
(3) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten übermitteln die nationalen Sicherheitsbehörden der Agentur eine Aufstellung der Kosten für die von ihnen geleistete Arbeit, die in der von der Agentur ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. Aus der Kostenaufstellung muss hervorgehen, wie diese Kosten berechnet wurden.
(4) Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgewiesen und sind in Euro zahlbar.
(4a) Findet auf Antragsteller Artikel 6 Absatz 3 Anwendung, so ist die Agentur berechtigt, eine Teilzahlung für die bereits bearbeiteten Teile des Antrags zu verlangen und entsprechende Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Erfolgt die geforderte Zahlung nicht innerhalb einer von der Agentur festgelegten Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, so kann die Agentur die Bearbeitung des Antrags aussetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen. Die Agentur nimmt die Bearbeitung des Antrags wieder auf, wenn die geforderte Zahlung binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung, so ist die Agentur berechtigt, den Antrag abzulehnen.
(5) Die Mitteilung der Entscheidung an die Antragsteller und die Ausstellung der Rechnung erfolgen durch die Agentur über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle oder auf andere geeignete Weise.
(6) Die Agentur kann Zwischenbeträge alle sechs Monate in Rechnung stellen oder gegebenenfalls mehrere Rechnungen ausstellen.
(7) Die Zahlung der Gebühren und Entgelte erfolgt durch Überweisung auf das für diese Zwecke angegebene Bankkonto der Agentur.
(8) Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Zahlung der fälligen Beträge einschließlich etwaiger damit verbundener Bankgebühren innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Übermittlung der Rechnung bei der Agentur eingeht.
(9) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.
(10) Den nationalen Sicherheitsbehörden werden die Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe, innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen erstattet.
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