Artikel 6 VO (EU) 2018/764
Zahlungsausfall
(1) Bei ausbleibender Zahlung der fälligen Beträge kann die Agentur für jeden weiteren Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen und wendet dafür die für die europäischen Agenturen geltenden Einziehungsvorschriften gemäß Erstem Teil Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 101, sowie gemäß den nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/796 erlassenen Finanzvorschriften der Agentur an.
(2) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.
(3) Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, oder ist der Antragsteller nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen oder verfügt dort nicht über einen Sitz, so kann sie vom Antragsteller verlangen, binnen 15 Tagen nach Antragseingang eine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage zu stellen. Versäumt der Antragsteller dies, so kann die Agentur seinen Antrag zurückweisen.
(4) Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur einen neuen Antrag ablehnen oder die Bearbeitung eines laufenden Antrags aussetzen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger Zahlungsverpflichtungen aus früheren von der Agentur wahrgenommenen Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben oder erbrachten Dienstleistungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet alle fälligen Beträge. Wird ein laufender Antrag ausgesetzt, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4a entsprechend.
(5) Die Agentur unternimmt alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Zahlung der ausgestellten Rechnungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützen die nationalen Sicherheitsbehörden, die eine Aufstellung der zu erstattenden Kosten eingereicht haben, die Agentur.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.