Artikel 7 VO (EU) 2018/764

Beschwerden und Beschwerdegebühren

(1) Die Agentur erhebt eine Gebühr für jede zurückgewiesene oder zurückgezogene Beschwerde.

(2) Die Beschwerdegebühr beträgt 10000 EUR oder entspricht dem Betrag der für die angefochtene Entscheidung erhobenen Gebühr, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

(3) Der Geschäftsstellenleiter der Beschwerdekammer informiert den Beschwerdeführer über die Zahlungsbedingungen. Der Beschwerdeführer leistet die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übermittlung der Rechnung.

(4) Ein Antragsteller kann die in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte bei der Beschwerdekammer anfechten.

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