Artikel 8 VO (EU) 2018/764

Veröffentlichung und Überarbeitung der Gebührensätze

(1) Die Agentur veröffentlicht den Stundensatz und die Festbeträge nach Artikel 3 auf ihrer Website.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhobenen Kosten auf ihrer Website. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt. Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln der Agentur einen Link zu ihrer Website, die Informationen über ihre Gebühren und Entgelte enthält.

(3) Die Website der Agentur enthält einen Link zu diesen Informationen.

(4) Die Agentur führt im Jahresbericht nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 Informationen über die Elemente, die als Grundlage für den Stundensatz dienen, sowie die Finanzergebnisse und Prognosen auf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.