Artikel 9 VO (EU) 2018/764

Verfahren der Agentur

(1) Um die Einnahmen und Ausgaben der Agentur von den Tätigkeiten zu unterscheiden, für die Gebühren und Entgelte nach Artikel 1 Absatz 1 erhoben werden, geht die Agentur wie folgt vor:

a)
Einnahmen aus Gebühren und Entgelten sind auf ein getrenntes Bankkonto zu zahlen und auf diesem Konto zu verwahren;
b)
es wird jährlich Bericht erstattet über die Gesamteinnahmen und -ausgaben, die den Gebühren und Entgelten unterliegenden Tätigkeiten zuzuschreiben sind, sowie über die Kostenstruktur und die Leistung.

(2) Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren und Entgelten die Gesamtkosten der Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, so wird mit dem Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur eine Haushaltsreserve gebildet, mit der Überschüsse oder Defizite geregelt werden.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass aus den Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, stabile Einnahmen erzielt werden.

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