Artikel 10 VO (EU) 2018/764

Bewertung und Überarbeitung

(1) Einmal pro Haushaltsjahr wird die Gebühren- und Entgeltregelung bewertet. Als Grundlage dafür dienen die früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung der Einnahmen und Ausgaben. Sie knüpft zudem an das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur an.

(1a) Die im Anhang genannten Beträge werden von der Agentur erstmals im Jahr 2023 und anschließend einmal pro Haushaltsjahr mit Wirkung vom 1. Januar angepasst, und zwar auf der Grundlage

a)
der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat der Agentur zu vereinbarenden Berechnungsmethode und Zugrundelegung der einschlägigen, in den Jahresberichten der Agentur verwendeten jährlichen Finanzdaten; und/oder
b)
der Inflationsrate in der Union, ermittelt nach der in Nummer 4 des Anhangs beschriebenen Methode.

(2) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur erforderlichenfalls eine Überarbeitung der Gebühren und Entgelte vor.

(3) Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird die vorliegende Verordnung bis spätestens zum 16. Juni 2024 im Hinblick auf die schrittweise Einführung weiterer Festbeträge überprüft.

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