Artikel 11 VO (EU) 2018/764

Übergangsbestimmungen

In den Fällen nach Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/545 und nach Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 werden für Tätigkeiten, die vor der Übermittlung des Antrags an die Agentur ausgeführt wurden, keine Gebühren und Entgelte nach dieser Verordnung erhoben; diese Tätigkeiten unterliegen nationalen Vorschriften.

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