Artikel 1 VO (EU) 2018/775

Gegenstand

1. In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Fällen festgelegt, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe erfolgt, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden.

2. Diese Verordnung gilt weder für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben erlassen wurden.

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