Artikel 2 VO (EU) 2018/775

Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat

Das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, ist anzugeben:

a)
unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:

i)
„EU” , „Nicht-EU” oder „EU und nicht-EU” ; oder
ii)
eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
iii)
ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
iv)
ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer); oder
v)
eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
vi)
das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten;

b)
oder mit folgender Erklärung:

„(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)” oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.

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