Artikel 2 VO (EU) 2018/775
Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat
Das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, ist anzugeben:
- a)
-
unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:
- i)
- „EU” , „Nicht-EU” oder „EU und nicht-EU” ; oder
- ii)
- eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
- iii)
- ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
- iv)
- ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer); oder
- v)
- eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder
- vi)
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten;
- b)
-
oder mit folgender Erklärung:
„(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)” oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.
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