Artikel 3 VO (EU) 2018/775

Darstellungsform der Informationen

1. Die Informationen gemäß Artikel 2 sind in einer Schriftgröße anzugeben, die nicht kleiner als die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels und die x-Höhe der Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.

3. Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels.

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