Artikel 1 VO (EU) 2018/782

Gegenstand

(1) In der vorliegenden Verordnung werden die Grundsätze zur Methodik der wissenschaftlichen Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegt, die von der Agentur bei der Erstellung von Gutachten über Rückstandshöchstmengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen angewendet werden müssen, die gemäß der genannten Verordnung in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zulässig sind.

(2) Die Grundsätze zur Methodik der wissenschaftlichen Risikobewertung sind in Anhang I festgelegt.

(3) Die Grundsätze zur Methodik der Empfehlungen für das Risikomanagement sind in Anhang II festgelegt.

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