ANHANG II VO (EU) 2018/782

Grundsätze zur Methodik der Empfehlungen für das Risikomanagement, auf die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Bezug genommen wird

I.
AUSARBEITUNG VON MRL

I.1.
Ableitung numerischer MRL

I.1.1. Wenn gemäß dieser Verordnung die Ermittlung numerische MRL-Werte als angemessen erachtet wird, sind routinemäßig MRL für die nachstehend aufgeführten essbaren Gewebe zu empfehlen:
a)
für Säugetiere außer Schweine: Muskeln, Fett, Leber und Niere;
b)
für Schweine und Geflügel: Muskeln, Fett und Haut in natürlichen Verhältnissen, Leber und Niere;
c)
für Flossenfisch: Muskeln und Haut in natürlichen Verhältnissen;
d)
wenn der Stoff zur Verwendung in Milch, Eier oder Honig produzierenden Tierarten vorgeschlagen wird, sind MRL, sofern möglich, für Milch, Eier bzw. Honig zu empfehlen. Was Gewebe betrifft, sind die Empfehlungen für MRL in Milch, Eiern und Honig auf Daten zu stützen, die das Rückstands-Abbauprofil in diesen Gütern nachweisen. Wenn keine derartigen Daten vorliegen, kann es als notwendig erachtet werden, einen nicht verwendeten Anteil der ADI für die zukünftige Ermittlung von MRL in diesen Gütern zu reservieren (Abschnitt II.5).

I.1.2. Bei der Ermittlung der MRL müssen die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
a)
die ADI (oder gegebenenfalls ein alternativer Grenzwert) — MRL sind in Konzentrationen zu empfehlen, die sicherstellen, dass die Exposition des Verbrauchers gegenüber Rückständen, die Anlass zu Bedenken geben, unterhalb der ADI bleibt;
b)
der vorgeschlagene Markerrückstand;
c)
das Verhältnis zwischen Markerrückstand und den Gesamtrückständen;
d)
die Verteilung der Rückstände über essbare Gewebe — die individuellen, für die verschiedenen essbaren Gewebe vorgeschlagenen MRL müssen der Verteilung von Rückständen über diese Gewebe Rechnung tragen. Wenn Rückstände in einem Gewebe schnell unter die Quantifizierungsgrenze (der geringste gemessene Gehalt eines Analyten, über dem die Bestimmung des Analyten mit einer vorab festgelegten Genauigkeit und Präzision möglich ist) der Analysemethode fällt, ist es nicht möglich, MRL zu ermitteln, die der Verteilung von Rückständen über Gewebe Rechnung tragen. Wenn dies der Fall ist, sind MRL auf das Zweifache der Quantifizierungsgrenze festzulegen, um eine MRL zur Überwachung der Rückstände zu erhalten. Falls möglich, muss es sich bei dem zur Überwachung der Rückstände gewählten Gewebe um ein Gewebe handeln, in dem die MRL unter Berücksichtigung der Verteilung der Rückstände über die Gewebe festgelegt wurde.
e)
die allgemeine Exposition des Verbrauchers gegenüber Rückständen — hier ist nachzuweisen, dass die Werte, basierend auf den in den Studien zum Abbau der beobachteten Rückstandsmengen und unter Verwendung des Standard-Lebensmittelkorbs, unter der ADI liegen (siehe unten).

I.1.3. Bei der Ableitung von MRL ist anzunehmen, dass der Verbraucher jeden Tag einen Standard-Lebensmittelkorb an Erzeugnissen tierischen Ursprungs verzehrt. Die Verbrauchersicherheit ist zu gewährleisten, indem die Gesamt-Rückstandsmenge im Standard-Lebensmittelkorb unterhalb der ADI bleibt. Der Standard-Lebensmittelkorb setzt sich aus den Mengen an Lebensmitteln zusammen, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind:
SäugetiereGeflügelFischeBienen
Muskeln0,300 kgMuskeln0,300 kgMuskeln und Haut in natürlichen Verhältnissen0,300 kgHonig0,020 kg
Fett0,050 kg(1)Fett und Haut in natürlichen Verhältnissen0,090 kg
Leber0,100 kgLeber0,100 kg
Niere0,050 kgNiere0,010 kg
Milch1,500 kgEier0,100 kg

I.1.4. Unter Verwendung der Daten zur Elimination von Rückständen ist die Gesamtbelastung durch Rückstände im Standard-Lebensmittelkorb basierend auf den beobachteten Rückstandskonzentrationen zu den jeweiligen Zeitpunkten auf der Rückstands-Abbaukurve zu berechnen, sodass der Zeitpunkt, zu dem die Gesamtbelastung durch Rückstände unter die ADI fällt, ermittelt wird. Wenn die vollständige ADI verfügbar ist, sind diese Rückstandskonzentrationen, welche gegebenenfalls aufzurunden sind (in der Regel auf den nächstliegenden 50 μg/kg-Wert für Gewebe), als potenzielle MRL in Erwägung zu ziehen. Des Weiteren sind die unter Abschnitt II, Punkte 1 bis 7 aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen, und gegebenenfalls (z. B. wenn weniger als die vollständige ADI verfügbar ist) ist ein anschließender Zeitpunkt auf der Rückstands-Abbaukurve als Ausgangspunkt für die Ableitung der MRL heranzuziehen.

I.1.5. Sobald MRL-Konzentrationen abgeleitet wurden, ist die theoretische maximale tägliche Aufnahme (Theoretical Maximum Daily Intake, TMDI) von Rückständen unter Verwendung des Standard-Lebensmittelkorbs sowie unter der Annahme zu berechnen, dass Rückstände in allen Lebensmitteln in der Konzentration der vorgeschlagenen MRL vorhanden sind. Die TMDI wird berechnet, indem die Exposition gegenüber Rückständen aus allen Geweben mithilfe der folgenden Gleichung addiert wird: Menge pro essbarem Gewebe oder Erzeugnis = (vorgeschlagene MRL für das Gewebe oder Erzeugnis x (mal) täglicher Verzehr des Gewebes oder Erzeugnisses)/(geteilt durch) Verhältnis des Markerrückstands zum Gesamtrückstand im Gewebe oder Erzeugnis.

I.2.
Die Einstufung „keine MRL erforderlich”

I.2.1. Wenn eindeutig ist, dass zum Schutz des Verbrauchers keine Ermittlung numerischer MRL notwendig ist, kann die Einstufung „keine MRL erforderlich” empfohlen werden. Die Exposition des Verbrauchers gegenüber Rückständen muss stets in sicheren Konzentrationen (unterhalb der ADI oder eines alternativen Grenzwerts) bleiben, damit die Einstufung „keine MRL erforderlich” empfohlen werden kann.

I.2.2. Stoffe können als Kandidaten für den Status „keine MRL erforderlich” in Erwägung gezogen werden, wenn sie ein oder mehrere der nachstehend genannten Kriterien erfüllen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Erfüllung eines oder mehrerer dieser Kriterien nicht automatisch bedeutet, dass der Status „keine MRL erforderlich” zu empfehlen ist. Die folgenden Besonderheiten jedes einzelnen Stoffes sind vollumfänglich zu bewerten, bevor eine Schlussfolgerung gezogen wird:
a)
Stoffe endogenen Ursprungs, insbesondere dann, wenn die Exposition gegenüber Rückständen nur geringfügige Auswirkungen auf die Gesamtexposition gegenüber dem Stoff hat;
b)
Stoffe, bei denen es sich um essentielle Nährstoffe oder normale Bestandteile der Ernährung von Mensch und Tier handelt;
c)
Stoffe, für die keine als biologisch relevant geltende pharmakologische Wirksamkeit ermittelt wurde;
d)
Stoffe, die nach einer oralen Exposition nachweislich eine geringe Toxizität aufweisen;
e)
Stoffe, die nicht oder schlecht vom Gastrointestinaltrakt oder von lokalen Applikationsstellen (z. B. Haut oder Augen) resorbiert werden;
f)
Stoffe, die schnell und umfassend entgiftet oder ausgeschieden werden;
g)
Stoffe, bei denen gezeigt wurde, dass sie zu keinen nachweisbaren Rückständen in von behandelten Tieren stammenden Lebensmitteln führen.

I.2.3. In manchen Fällen kann die Empfehlung „keine MRL erforderlich” eine Einschränkung der Art und Weise enthalten, wie der Stoff zu verwenden ist (z. B. kann die Einschränkung „nur zur Anwendung auf der Haut” empfohlen werden, wenn klar ist, dass nach Anwendung auf der Haut keine besorgniserregenden Rückstände verbleiben, die Möglichkeit schädlicher Rückstände nach einer Verabreichung des Stoffes auf anderem Wege aber nicht ausgeschlossen werden kann).

II.
VERFÜGBARKEIT ALTERNATIVER ARZNEIMITTEL UND ANDERE ZULÄSSIGE FAKTOREN

II.1.
Verfügbarkeit alternativer Arzneimittel

Die Notwendigkeit, den Stoff anzuwenden, um unnötiges Leid bei den Zieltieren zu vermeiden oder um die Sicherheit derjenigen Personen zu gewährleisten, die die Tiere behandeln, kann ein relevanter Faktor sein, der in Fällen zu berücksichtigen ist, in denen praktische Behandlungsalternativen fehlen. Mit diesen Überlegungen ist es gemäß den Empfehlungen in der Guideline on safety and residue data requirements for pharmaceutical veterinary medicinal products intended for minor use or minor species (MUMS)/limited market(2) der Agentur möglicherweise zu rechtfertigen, dass ein reduziertes Datenpaket akzeptiert wird. Diese Faktoren können auch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Festlegung von MRL auf Konzentrationen, die die Entwicklung eines Arzneimittels mit einer praktikablen Wartezeit ermöglichen, in Erwägung gezogen werden (wie in Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) definiert).

II.2.
Technische Gesichtspunkte der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion

II.2.1. Falls relevant, muss die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, dass mikrobiologisch aktive Rückstände Auswirkungen auf Mikroorganismen haben, die für die industrielle Lebensmittelverarbeitung verwendet werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Herstellung von Milchprodukten.

II.2.2. Informationen zur Prüfung, die zu berücksichtigen sind, um diesem Punkt Rechnung zu tragen, sind in Anhang I Abschnitt III.6 ausführlich beschrieben.

II.2.3. Die empfohlenen MRL müssen auf Konzentrationen festgelegt werden, mit denen gewährleistet ist, dass die Lebensmittelverarbeitung nicht negativ beeinflusst wird (z. B. Starterkulturen für Milchprodukte).

II.3.
Durchführbarkeit von Kontrollen

II.3.1. Im Hinblick auf manche Stoffe, bei denen die Festlegung numerischer MRL nicht praktikabel ist (z. B. Stoffe, die unter Umständen natürlicherweise in tierischen Erzeugnissen vorkommen), ist die Durchführbarkeit von Rückstandskontrollen von Fall zu Fall abzuwägen. Diese Entscheidung muss unter Berücksichtigung des potenziellen Risikos erfolgen, dem der Verbraucher ausgesetzt ist.

II.3.2. Wenn es in einer oder mehreren Gewebearten möglicherweise länger als in anderen dauert, bis ein Abbau der Rückstände auf die empfohlene MRL stattgefunden hat, ist bei Verfügbarkeit des gesamten Schlachtkörpers zu empfehlen, zur Überwachung der Rückstände jene Gewebe zu wählen, bei denen der Abbau auf die MRL am langsamsten erfolgt, da eine Einhaltung der MRL in diesem Gewebe gleichzeitig die Einhaltung der MRL in anderen Geweben bedeutet. Dies ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn in einem oder mehreren Geweben zu allen Zeitpunkten geringe Rückstandskonzentrationen beobachtet werden und daher die MRL-Werte für diese(s) Gewebe auf der Quantifizierungsgrenze der Analysemethode basieren.

II.4.
Verwendungsbedingungen und Verwendung der Stoffe in Tierarzneimitteln, bewährte Verfahren bei der Anwendung von Tierarzneimitteln und Biozidprodukten, die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder unrechtmäßigen Verwendung und andere relevante Faktoren

II.4.1. Bei Stoffen, die zur Anwendung bei Milch oder Eier produzierenden Tierarten vorgeschlagen werden, ist die Möglichkeit zur Empfehlung von MRL in diesen Lebensmitteln in Erwägung zu ziehen. Wenn aus Sicherheitsgründen keine MRL für Milch oder Eier empfohlen werden können, ist zu erwähnen, dass die Verwendung des Stoffes auf Tiere zu beschränkten ist, die keine Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr produzieren.

II.4.2. Gegebenenfalls ist in Erwägung zu ziehen, eine Anwendungsbeschränkung für den Stoff zu empfehlen. Wenn sich die vorgelegten Rückstandsdaten nur auf die Anwendung des Stoffes auf der Haut beziehen und es Bedenken gibt, dass die Rückstandskonzentrationen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs wesentlich höher wären, wenn der Stoff auf anderem Wege verabreicht werden würde, dann ist in Erwägung zu ziehen, eine Empfehlung für die Beschränkung der Anwendung des Stoffes auf die Anwendung auf der Haut auszusprechen.

II.4.3. Wenn sich durch die Festlegung von MRL möglicherweise die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder unrechtmäßigen Anwendung des Stoffes (zum Beispiel im Hinblick auf die Anwendung als Wachstumsförderer) erhöht, so ist dies unmissverständlich anzugeben. Wenn die Festlegung von MRL möglicherweise die Anwendung bewährter Verfahren fördert und die missbräuchliche oder unrechtmäßige Verwendung einschränkt, so kann dies ebenfalls angegeben werden.

II.4.4. Andere Faktoren können von Fall zu Fall berücksichtigt werden, wenn Daten darauf hinweisen, dass es ein bestimmtes relevantes Bedenken im Hinblick auf die Anwendung des pharmakologisch wirksamen Stoffes gibt. Grundsätzlich werden bei MRL-Bewertungen die Auswirkungen der Lebensmittelverarbeitung (insbesondere des Kochens) auf die Rückstände nicht berücksichtigt. Liegen jedoch Daten vor, die darauf hindeuten, dass bei der Lebensmittelverarbeitung mit einem Anstieg der betreffenden Rückstände zu rechnen ist, so sind die potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu berücksichtigen.

II.5.
Notwendigkeit für einen nicht verwendeten Anteil der ADI

II.5.1. Da die künftige Verwendung eines Stoffes bei anderen Tierarten nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann und im Hinblick auf die Erhöhung der Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein angemessener Teil der ADI ungenutzt bleiben muss, es sei denn, es werden für alle im Standard-Lebensmittelkorb enthaltenen Lebensmittel MRL vorgeschlagen.

II.5.2. Bei der Anwendung von MRL liegt der Schwerpunkt in der Regel auf Geweben; mögliche zukünftige Anwendungen für Milch, Eier und Honig sind jedoch zu berücksichtigen. Im Allgemeinen ist ein Teil der ADI für zukünftige Verwendungen zu reservieren, und MRL, die die gesamte ADI verwenden, sind nur in Ausnahmefällen zu akzeptieren.

II.5.3. Wenn die Notwendigkeit, einen nicht verwendeten Anteil der ADI beizubehalten, geprüft wird, ist eine Reihe von bestimmten Faktoren zu berücksichtigen, darunter:
a)
Informationen über den wahrscheinlichen Nutzen des Stoffes für andere Tierarten (z. B. Angabe der ursprünglichen Tierart, Wirkmechanismus, bekannte Toxizität des Stoffes bei verschiedenen Tierarten);
b)
physikalisch-chemische und pharmakokinetische Daten, die über die wahrscheinliche Verteilung des Stoffes auf Milch, Eier oder Honig Aufschluss geben können;
c)
ob die beabsichtigte Verwendung des Stoffes MRL erfordert, die fast die gesamte ADI aufbrauchen, und ob es besondere Erwägungen (z. B. Verfügbarkeitsbedenken) gibt, die es rechtfertigen würden, MRL zu empfehlen, die die Möglichkeit einer künftigen Entwicklung des Stoffes einschränken würden;
d)
Berücksichtigung der bestehenden Verwendungen des Stoffes in anderen Bereichen als der Veterinärmedizin und Berücksichtigung der Verbraucherexposition, die sich aus diesen Verwendungen ergeben kann (siehe Abschnitt II.6).

II.6.
Exposition aus anderen Quellen (kombinierte Exposition gegenüber Stoffen mit zwei Verwendungen (Dual-Use-Stoffen))

II.6.1. Um sicherzustellen, dass alle Quellen der Exposition der Verbraucher gegenüber dem Stoff berücksichtigt werden, sind alle bekannten Verwendungen des Stoffes zu berücksichtigen, und die Verbraucherexposition, die sich aus diesen Verwendungen ergibt, ist zu schätzen. Es sind MRL in Konzentrationen vorzuschlagen, die sicherstellen, dass die wahrscheinlich aufgenommene Gesamtrückstandsmenge aus allen Quellen die ADI nicht überschreitet.

II.6.2. Bei Stoffen, die auch als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, beträgt eine allgemeine Richtzahl für den Anteil der ADI, der für die tierärztliche Verwendung reserviert werden kann, 45 % der ADI.

II.6.3. Wenn die bestehende Zulassung für ein Pestizidprodukt es zulässt und ausreichende Daten über die Aufnahme aus der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorliegen, kann es möglich sein, einen größeren Teil der tierärztlichen Verwendung zuzuweisen, ohne die ADI zu überschreiten. Um den Anteil der verfügbaren ADI zu ermitteln, ist die für das Pflanzenschutzmittel genehmigte MRL zu berücksichtigen.

II.6.4. Da die Methodik zur Festlegung von MRL für essbare Gewebe für Pflanzenschutzmittel von derjenigen für tierärztliche Zwecke abweicht, ist bei der Kombination des geschätzten Expositionsrisikos aus den verschiedenen Methodiken Vorsicht geboten.

II.6.5. Für Dual-Use-Stoffe, die als Biozide in der Tierhaltung eingesetzt werden, ist die CVMP-Leitlinie zur Risikobeschreibung und Bewertung der Rückstandshöchstmengen (MRL) für Biozide(4) einzuhalten.

II.6.6. In Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe ist dem Register der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe zu entnehmen, ob der Stoff für die Verwendung in Futtermitteln zugelassen ist. Bei der Bewertung solcher Stoffe ist die EFSA zu konsultieren.

II.7.
Rückstände an der Injektionsstelle

II.7.1. Die MRL in Muskelgewebe ist auf eine Konzentration für die Überwachung von Rückständen in Muskelgewebe ohne Injektionsstelle festzulegen, da die Verbraucher üblicherweise Muskelgewebe ohne Injektionsstelle und selten Muskelgewebe mit Injektionsstelle zu sich nehmen.

II.7.2. Für diejenigen injizierbaren Stoffe, bei denen der Abbau der Rückstände an der Injektionsstelle im Vergleich zur Muskel-MRL zu verlängerten (unzulässigen) Wartezeiten führen würde, wird von der Agentur ebenfalls ein Referenzwert für den Rückstand an der Injektionsstelle (Injection Site Residue Reference Value, ISRRV) festgelegt. Der ISRRV wird auf ein Niveau festgelegt, das sicherstellt, dass ein Standard-Lebensmittelkorb mit 300 g Muskelgewebe mit Injektionsstelle am Ende der voraussichtlichen Wartezeit Rückstände unterhalb der ADI enthält.

II.7.3. Der ISRRV wird nicht im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 37/2010 veröffentlicht; der Wert wird nur im Europäischen Öffentlichen Beurteilungsbericht zu MRL (European Public MRL Assessment Report, EPMAR) verfügbar sein und ist beim Ableiten einer Wartezeit für das Tierarzneimittel zu verwenden.

III.
ÜBERLEGUNGEN ZUR MÖGLICHEN EXTRAPOLATION VON MRL

III.1. Die Extrapolation von MRL-Werten wird im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/880(5) der Kommission betrachtet.

III.2. Daten, die für die Überlegungen zur Extrapolation nützlich sein könnten, sind, falls verfügbar, im Rahmen des Dossiers vorzulegen.

Fußnote(n):

(1)

Fett und Haut in natürlichen Verhältnissen für Schweine.

(2)

Safety and residue data requirements for veterinary medicinal products intended for minor use or minor species (MUMS)/limited market (http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/general/general_content_001536.jsp&mid=WC0b01ac058002dd38).

(3)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(4)

Risikobeschreibung und Bewertung der Rückstandshöchstmengen (MRL) für Biozide (http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/general/general_content_001541.jsp&mid=WC0b01ac05804aca04).

(5)

Verordnung (EU) 2017/880 der Kommission vom 23. Mai 2017 mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 1).

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