Präambel VO (EU) 2018/823

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309(2) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ) ein.
1.2.
Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung
(2)
Am 13. März 2017 reichte die Aegean Exporters Association (im Folgenden „Antragsteller” ) einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.
(3)
Der Antrag enthielt Belege dafür, dass eine 2016 eingeführte Änderung betreffend die Umsetzung der direkten Produktionssubventionen zu einem erheblichen Rückgang der Subventionen für Forellenzüchter in der Türkei führte, weshalb die Maßnahmen zum Ausgleich der Subventionierung nicht mehr erforderlich seien. Der Antragsteller argumentierte außerdem, dass die Änderung dauerhaft sei. Daher müssten die geltenden Maßnahmen überprüft werden.
1.3.
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
(4)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 20. Juli 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” )(3) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(5)
Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017. Zur Beurteilung der Frage, ob sich die Subventionierung der Forellenzüchter seit der Ausgangsuntersuchung verringert hatte und ob es sich dabei um eine dauerhafte Veränderung handelte, untersuchte die Kommission auch die Entwicklung der den Forellenzüchtern seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013) insgesamt von der Türkei gewährten Subventionen.
1.5.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(6)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Türkei, die Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene Verwender und Händler, Unionshersteller vertretende Verbände sowie die türkischen Behörden über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung.
(7)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(8)
Zwei interessierte Parteien plädierten in einer Stellungnahme dafür, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen notwendig sei. Eine dieser Parteien, die Danish Aquaculture Association (die den Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung vertrat), war der Ansicht, dass die Bedingungen von Artikel 19 der Grundverordnung nicht erfüllt seien. Die im Antrag enthaltenen Angaben seien unvollständig und vermittelten ein falsches Bild der Subventionierung von Forellenzüchtern in der Türkei; ferner könnten die von der Türkei eingeführten Änderungen nicht als „dauerhaft” angesehen werden. Die zweite Partei, ein spanischer Aquakulturverband, vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssten, und argumentierte, dass die Preise der türkischen Einfuhren unter den Preisen der Forellenzüchter in der Union lägen.
1.6.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Türkei
(9)
In Anbetracht der Vielzahl der ausführenden Hersteller stellte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung fest, dass sie für die ausführenden Hersteller ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung durchführen könnte.
(10)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Türkei um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der Republik Türkei bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen wurden insgesamt an mehr als 70 Unternehmen in der Türkei übermittelt.
(11)
27 ausführende Hersteller stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine vorläufige Stichprobe mit fünf ausführenden Herstellern/Gruppen von Herstellern, darunter drei ausführende Hersteller/Gruppen von Herstellern mit den größten Ausfuhrmengen in die Union sowie zwei kleinere ausführende Hersteller/Gruppen von Herstellern. Die Kommission erachtete die vorgeschlagene Stichprobe als repräsentativ.
(12)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zwei Gruppen von ausführenden Herstellern, KLC Group und Group Sagun, baten um Aufnahme in die Stichprobe. Die Kommission beschloss, die KLC Group aufgrund ihres großen Ausfuhrvolumens in die Stichprobe aufzunehmen, damit die Auswirkungen der geänderten Regelung auf den Wirtschaftszweig ordnungsgemäß untersucht werden. Hingegen beschloss die Kommission in Anbetracht der begrenzten Zeit, die ihr für die Untersuchung zur Verfügung stand, den Antrag von Group Sagun(4) auf Aufnahme in die Stichprobe abzulehnen.
(13)
Somit bestand die endgültige Stichprobe aus den folgenden ausführenden Herstellern/Gruppen von Herstellern und mit ihnen verbundenen Unternehmen:
(14)
Auf die endgültige Stichprobe entfielen rund 71 % der Einfuhren der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführten überprüften Ware. Nach Auffassung der Kommission war die Stichprobe repräsentativ und ermöglichte ihr eine ordnungsgemäße Analyse der Auswirkungen der von der Türkei eingeführten Änderungen auf alle in diesem Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen.
1.7.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(15)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für eine Bewertung der Auswirkungen der von der Türkei eingeführten Änderung betreffend die Umsetzung der Regelung für direkte Subventionen benötigte, und prüfte sie.
(16)
Die Kommission versandte Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen von Herstellern und an die Türkei. Von allen genannten Parteien gingen vollständige Fragebogenantworten ein.
(17)
Bei einer in die Stichprobe einbezogenen Gruppe ausführender Hersteller, der Alima Group, führte die Kommission Kontrollbesuche durch. Außerdem führte die Kommission einen Kontrollbesuch bei den türkischen Behörden durch. Aufgrund der Schlussfolgerungen in Abschnitt 4.3.4 beschloss die Kommission, bei den übrigen Unternehmen in der Stichprobe keine Besuche durchzuführen.
1.8.
Unterrichtung
(18)
Am 21. Februar 2018 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen der Untersuchung und lud sie ein, bis zum 18. März 2018 schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(19)
Die Türkei, der Antragsteller, vier in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller und die Danish Aquaculture Association übermittelten Stellungnahmen. Am 23. März 2018 fand eine Anhörung mit Beteiligung der Kommission, der Türkei und dem Antragsteller statt. Am 16. April 2018 fand eine Anhörung mit Beteiligung der Kommission und der Danish Aquaculture Association statt.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(20)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss)
(21)
Die Kommission kam in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass es sich bei den in der Union erzeugten Waren und den in der Türkei erzeugten Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.
3.
IM RAHMEN DER AUSGANGSUNTERSUCHUNG ANGEFOCHTENE SUBVENTIONEN
(22)
Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung prüfte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, aus denen die türkischen ausführenden Forellenzüchter im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (nämlich 2013) einen Nutzen gezogen haben oder hätten ziehen können (siehe Erwägungsgrund 37 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission(5) zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls).
(23)
Die wichtigste Subventionsregelung, die den türkischen Forellenzüchtern im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zugutekam, waren direkte, allen Forellenzüchtern pro kg gezahlte staatliche Subventionen, die zwischen 7 und 9,6 % lagen. Darüber hinaus profitierten zwei der in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von subventionierten Darlehen. Wie die Kommission feststellte, wurde das eine Unternehmen (Kilic) mittels subventionierter Darlehen um 0,1 % und das andere Unternehmen (Özpekler) um 0,3 % subventioniert.
(24)
Die Kommission befand, dass im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung durch alle anderen untersuchten Subventionsmaßnahmen kein oder nur ein unerheblicher Nutzen entstand. Somit wurden durch die gegenüber den Forellenzüchtern eingeführten Maßnahmen vornehmlich die direkten Subventionen ausgeglichen.
(25)
Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (nämlich 2013) wurden den Forellenzüchtern direkte Subventionen auf der Grundlage des Erlasses Nr. 2013/4463 vom 7. März 2013 über Agrarsubventionen im Jahr 2013 (im Folgenden „Erlass aus dem Jahr 2013” ) gewährt. Dieser Erlass betraf im Jahr 2013 gezüchtete Forellen.
(26)
Nach dem Erlass aus dem Jahr 2013 wurden allen Forellenzüchtern, die über eine gültige Zuchtlizenz für eine Fischzuchteinheit verfügten, Subventionen gewährt. Eine Zuchtlizenz konnte sich auf eine Zuchteinheit im Meer, in einem Stausee oder in Binnengewässern beziehen. Ein Forellenzüchter konnte mehrere, im selben Stausee oder im selben Meeresgebiet gelegene Zuchtlizenzen (Fischzuchteinheiten) besitzen. Nach dem Erlass aus dem Jahr 2013 konnten für jede einzelne Lizenz Subventionen bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen gewährt werden: Für jede Zuchtlizenz erhielten Forellenzüchter 0,65 türkische Lira (im Folgenden „TRY” ) je kg Forelle für eine Produktion von bis zu 250 Tonnen pro Jahr, die Hälfte dieses Betrags (0,325 TRY/kg) wurde den Forellenzüchtern für die Produktion von 251 bis 500 Tonnen gewährt und für die Produktion von mehr als 500 Tonnen wurden keine Subventionen gezahlt.
4.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
4.1.
Allgemeines
(27)
Zur Regelung der Subventionierung der Forellenzucht verabschiedet die türkische Regierung jedes Jahr einen Erlass. In diesem Erlass werden die Rahmenbedingungen und Subventionsbeträge für die Aquakulturproduktion in der Türkei festgelegt. Anschließend werden die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung des Erlasses in jährlich veröffentlichten Mitteilungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Tierhaltung konkretisiert.
(28)
Da sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf das zweite Halbjahr 2016 und das erste Halbjahr 2017 erstreckte, untersuchte die Kommission erstens die Beträge und Bedingungen der den Forellenzüchtern 2016 und 2017 gezahlten bzw. zu zahlenden Subventionen (siehe Abschnitt 4.2).
(29)
Zweitens analysierte die Kommission die Gesamtentwicklung der von der Türkei seit der Ausgangsuntersuchung bis heute gewährten Subventionen (siehe Abschnitt 4.3). Drittens prüfte die Kommission, ob sich die Höhe der Subventionierung erheblich verändert hatte und ob die Änderung als dauerhaft angesehen werden konnte (siehe Abschnitt 4.4).
4.2.
2016 und 2017 gewährte Subventionen für die Forellenzucht
4.2.1.
Subventionen für die Forellenzucht im Jahr 2016
(30)
2016 wurden Forellenzüchtern Subventionen auf der Grundlage des Erlasses Nr. 2016/8791(6) über Agrarbeihilfen im Jahr 2016 (im Folgenden „Erlass aus dem Jahr 2016” ) gewährt. Außerdem wurden in der Mitteilung Nr. 2016/33(7) über Aquakulturbeihilfen die Bedingungen für die vorgesehenen Subventionen ausführlich dargelegt.
(31)
Während die Subventionierung in TRY/kg auf dem Niveau von 2013 blieb, wurden durch einen neu eingeführten Artikel 4.16 Zuchtbetriebe mit Lizenzen von den Subventionen ausgenommen, „die sich im selben vom Ministerium festgelegten potenziellen Gebiet, im selben Stausee oder in einem in derselben Zone gelegenen regionalisierten Stausee befinden” .
(32)
Nach diesem Artikel wurden — im Gegensatz zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung — in dem Fall, in dem ein Forellenzüchter über mehr als eine Zuchtlizenz (bzw. mehr als einen Fischzuchtbetrieb) in derselben vom Ministerium vorgegebenen potenziellen Meereszone, im selben Stausee (Talsperre) oder in derselben Region gelegenen Stauseen verfügte, die derselben Person oder demselben Unternehmen/Betrieb gehörten, die betreffenden Lizenzen bzw. Fischzuchtbetriebe als eine einzige Lizenz bzw. ein einziger Betrieb des jeweiligen Unternehmens betrachtet; die Zahlung der direkten Subvention hatte aufgrund dieser Auslegung zu erfolgen. Der Antragsteller brachte vor, dass die förderfähige Produktionsmenge aufgrund dieses Artikels gesunken sei und dass die Forellenzüchter folglich erheblich weniger Subventionen erhalten hätten. Nach Ansicht der Kommission unterlag diese Bedingung jedoch zwei Beschränkungen.
(33)
Erstens ergab die Untersuchung, dass sich den Angaben der Türkei zufolge die in Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 vorgesehene Beschränkung nur auf die Forellenzucht in Stauseen oder im Meer bezog, nicht jedoch auf die Produktion in Binnengewässern, die anhand der von der Türkei vorgelegten Informationen rund 20 % der Forellenzucht insgesamt ausmachte(8). Nach der Unterrichtung bestätigte die Türkei ferner, dass sich 65 % aller Produktionsstätten (Zuchtbetriebe) in Binnengewässern und nur 35 % in Stauseen oder in Meer befinden.
(34)
Folglich wirkte sich die in Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 vorgesehene Beschränkung weder auf 20 % der Forellenzucht noch auf 65 % der Produktionsstätte oder Zuchtbetriebe aus. Dies galt beispielsweise für Mittos, eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dessen eigener Forellenzuchtbetrieb sich in einem Binnengewässer befindet. Die Özpekler Group, ein anderes Unternehmen der Stichprobe, hatte Zuchtbetriebe in verschiedenen Stauseen. Den (auf staatlicher Ebene überprüften) Angaben dieser Unternehmen/Gruppen von Unternehmen zufolge hatten beide Unternehmen 2015 (also vor der Änderung der Rechtsvorschriften) und 2016 (als die neuen Rechtsvorschriften in Kraft getreten waren) Anspruch auf Subventionen für dieselbe Zahl von Lizenzen (in dem einem Fall für sechs, in dem anderen Fall für drei Lizenzen). Die Änderung der Rechtsvorschriften hatte somit für diese beiden Unternehmen keine wesentlichen Auswirkungen.
(35)
Zweitens galt die Beschränkung pro rechtliche Einheit; im Falle einer aus verbundenen Unternehmen bestehenden Gruppe konnte also jedes einzelne Unternehmen Subventionen bis zu der im Erlass festgelegten Höhe beantragen. Wenn also eine Gruppe von Unternehmen aus verschiedenen rechtlichen Einheiten bestand, deren Zuchtbetriebe (Lizenzen) in derselben Zone lagen, konnte jedes Unternehmen der Gruppe die Subventionen separat beanspruchen, auch wenn sich ihre Zuchtbetriebe in derselben Zone befanden wie die eines verbundenen Unternehmens. Die Türkei bestätigte, dass dies bei einem der Unternehmen in der Stichprobe, der Alima Group, zutraf. Die beiden verbundenen Unternehmen dieser Gruppe konnten Subventionen beantragen, obwohl ihre Zuchtbetriebe in derselben Zone lagen.
(36)
Aufgrund dieser Besonderheiten führte die Beschränkung in ihrer Gesamtwirkung nicht zu einem wesentlichen Rückgang der Zahl der Empfänger. Nach Angaben der Türkei sank die Zahl der Zuchtlizenzen, die für eine direkte Subvention infrage kamen, von 947 Zuchtlizenzen im Jahr 2015 auf 837 im Jahr 2016 und auf 817 im Jahr 2017. Auf den Einzelfall bezogen verzeichneten, wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, zwar einige der Unternehmen zwischen 2015 und 2016 einen Rückgang ihrer für eine Förderung infrage kommenden Lizenzen, andere hingegen, wie die Özpekler Group und Mittos, verfügten nach der Änderung über ebenso viele förderfähige Lizenzen wie zuvor.
(37)
Zusätzlich zu der mit Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung setzte die Türkei mit demselben Erlass ab dem 1. Januar 2016 auch eine neue direkte Subvention für die Zucht in Kreislaufsystemen(9) um. Das in dem Erlass vorgegebene Ziel lautete, „die im Land verfügbaren Wasserressourcen in größtmöglichem Umfang zu nutzen, damit an Standorten mit begrenzter Wasserverfügbarkeit das Züchten von Aquakulturerzeugnissen und verschiedenen Arten sichergestellt wird” (Artikel 4.16 des Erlasses).
(38)
Die Subvention für die Zucht in Kreislaufsystemen konnte auch Züchtern anderer im Erlass genannter Fischarten, wie Meeresbrassen und Meerbarschen, gewährt werden. In einem solchen System produzierter Fisch wurde unabhängig von der gezüchteten Fischart mit 0,5 TRY pro kg gefördert.
4.2.2.
2017 vorgesehene Subventionen für die Forellenzucht
(39)
Entsprechend der Praxis, jedes Jahr neue Erlasse und Mitteilungen zur Regelung der Subventionen für Forellenzüchter zu verabschieden, wurde der Erlass aus dem Jahr 2016 im Jahr 2017 durch den Erlass Nr. 2017/10465(10) über Agrarbeihilfen für das Jahr 2017 (im Folgenden „Erlass aus dem Jahr 2017” ) ersetzt. Außerdem wurden in der Mitteilung Nr. 2017/38(11) über Aquakulturbeihilfen die Bedingungen für die vorgesehenen Subventionen im Einzelnen dargelegt.
(40)
Im Erlass aus dem Jahr 2017 wurden die Bestimmungen des Artikels 4.16 über die Zahl der für eine Förderung infrage kommenden Lizenzen beibehalten. Gleichzeitig wurden mit diesem Erlass die Beträge der direkten Subventionen für die Forellenzucht angehoben. Die neuen Subventionsbeträge lauteten wie folgt:
(41)
Außerdem wurden mit dem Erlass aus dem Jahr 2017 neue Subventionen eingeführt. Den Angaben der Türkei zufolge wurden durch diese neuen Subventionen die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen direkten Subventionen zum Teil ersetzt und ergänzt; ferner sollten sie dazu beitragen, den Fischverbrauch in der Türkei zu fördern, Umweltnormen zu erfüllen, Krankheiten zu bekämpfen und die Lebensmittelqualität, Diversifizierung und Rückverfolgbarkeit zu verbessern. Folgende neue Subventionen wurden eingeführt:
(42)
Ziel der Subventionen für die Zucht von Forellen mit mehr als 1 kg Gewicht war die Förderung der Produktvielfalt. Die Subvention wurde auf 0,25 TRY/kg für die Produktion von bis zu 250 Tonnen festgesetzt; die Hälfte dieses Betrags (0,125 TRY/kg) wurde für die Produktion von 250 bis 500 Tonnen gewährt. Die Beschränkung der Förderkriterien nach Artikel 4.16 (vgl. Erwägungsgründe 32 bis 35) galt auch für diese Art der Subvention.
(43)
Nach der Unterrichtung wandten die Türkei und der Antragsteller ein, dass die Subvention für Forellen mit mehr als 1 kg Gewicht nur Forellen betreffe, deren Gewicht zwischen 1 und 1,2 kg liege. Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,2 kg fielen nicht länger unter die Definition der betroffenen Ware. Zudem werde das Landwirtschaftsministerium nach Angaben der Türkei die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,25 kg in einer anstehenden Mitteilung zur Festlegung der Bedingungen für die Subventionsregelungen für die Forellenzucht 2018 beschränken. Daher sollte die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg bei der Bewertung der Entwicklung der Subventionsbeträge für Forellenzüchter sowohl für das Jahr 2017 als auch für 2018 außer Acht gelassen werden.
(44)
Die Kommission stimmte zu, dass Forellen, die als ganze Fische mit einem Gewicht von mehr als 1,2 kg verkauft werden, nicht unter die betroffene Ware fallen. Daher sind die Subventionen für die Züchtung derartiger Fische, die ausschließlich für einen anderen Markt produziert werden, im Rahmen der geltenden Maßnahmen nicht anfechtbar.
(45)
Die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von 1 bis 1,2 kg, die unter die Warendefinition fällt, hat jedoch 2017 auch von dieser Regelung profitiert. Zudem wird die Subvention nach Artikel 4 Buchstabe f der Mitteilung Nr. 2017/38 einem Forellenzüchter bei der Ernte gewährt. Auch wenn die Türkei beabsichtigt, 2018 die Subvention für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,25 kg zu begrenzen, findet sich in dem Erlass kein Rechtskriterium, das die Subvention bei Verkauf der Forelle in einer anderen Form untersagt. Den vorliegenden Informationen zufolge ist es in dem Wirtschaftszweig üblich, einige der großen geernteten Forellen zu verarbeiten und sie beispielsweise in Form von Fischfilets als betroffene Ware zu verkaufen. Der entsprechende Betrag der Subventionsregelung kommt somit der betroffenen Ware zugute. Zudem kann sich die Kommission bei ihren Analysen nur auf die einschlägigen endgültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Ausfuhrland in Kraft sind, stützen. Da die Mitteilung zur Festlegung der Bedingungen für 2018 noch nicht erlassen wurde, können die voraussichtlichen von der Türkei beschriebenen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Die Kommission lehnt es daher ab, diese Regelung aus ihrer Gesamtanalyse auszuschließen, und hat vielmehr ihre Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung präzisiert (vgl. Erwägungsgrund 67).
(46)
Subventionen für die Kennzeichnung von Fisch hatten die Förderung der Rückverfolgbarkeit und Qualität von Fisch zum Ziel. Der Subventionsbetrag lag bei 0,02 TRY/Stück für die Produktion von bis zu 250 Tonnen; die Hälfte dieses Betrags (0,01 TRY) wurde für die Produktion von 250 bis 500 Tonnen gewährt. Die Begrenzung galt je Zuchtlizenz. Die Beschränkung der Förderkriterien nach Artikel 4.16 (vgl. Erwägungsgründe 32 bis 35) galt auch für diese Art der Subvention. Die Subvention für die Kennzeichnung von Fisch konnte auch Züchtern anderer im Erlass genannter Fischarten, wie Meeresbrassen und Meerbarschen, gewährt werden. Nach der Offenlegung gingen von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen hierzu ein.
(47)
Die Subventionen für gute Bewirtschaftungspraktiken bezogen sich auf die Erfüllung bestimmter Normen im Zusammenhang mit Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Fischschutz und Rückverfolgbarkeit. Um für die Subvention infrage zu kommen, musste sich jedes Unternehmen einem Audit unterziehen. Nach Abschluss des Audits konnte ein Zertifikat ausgestellt werden. Die Einrichtungen, die die Erfüllung der Normen kontrollierten, mussten vom Ministerium zertifiziert sein. Die Unternehmen mussten ihre Anträge auf Gewährung von Subventionen für 2017 gezüchtete Forellen bis zum 31. März 2018 einreichen. Der Subventionsbetrag wurde auf 0,25 TRY/kg für die Produktion von bis zu 250 Tonnen festgesetzt. Die Beschränkung galt pro rechtliche Einheit. Nach der Offenlegung gingen von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen hierzu ein.
4.2.3.
Schlussfolgerung
(48)
Nach der mit Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung schien sich die Forellenzuchtmenge, für die direkte Subventionen gewährt werden können, verringert zu haben. Den Angaben der Türkei und den vorliegenden Informationen zufolge waren die tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Änderung des Jahres 2016 im Hinblick auf Volumen und Wert der für eine Förderung infrage kommenden Produktion im Vergleich zu der vor Inkrafttreten dieses Erlasses geltenden Regelung jedoch schwer zu ermitteln und von den im Rahmen der einzelnen Lizenzen gezüchteten Mengen abhängig.
(49)
Die Auswirkungen unterschieden sich auch auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, je nach deren konkreter Situation im Zusammenhang mit der Produktion. Ab 2016 konnten Unternehmen, die nach der alten Regelung über mehr als eine Lizenz in derselben Region oder Zone verfügten, nur für eine dieser Lizenzen direkte Subventionen erhalten. Andere Unternehmen hingegen, die in Binnengewässern produzierten (beispielsweise Mittos) oder in unterschiedlichen Zonen bzw. Regionen tätig waren (wie die Özpekler Group), erhielten direkte Subventionen im selben oder noch höherem Umfang als vor 2016, da sie über mehr als eine Lizenz verfügten. Zudem hingen die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung auf eine Unternehmensgruppe auch von deren Struktur ab, weil die Beschränkung nach Artikel 4.16 des Erlasses aus dem Jahr 2016 pro rechtliche Einheit galt. Während daher Unternehmen wie die GMS Group und die KLC Group am stärksten von den rechtlichen Änderungen betroffen waren, wirkten sich die Änderungen auf Unternehmen oder Unternehmensgruppen wie Alima, Mittos und Özpekler sowie alle kleinen Unternehmen, die über 65 % der Unternehmen ausmachten, nur in begrenztem Maße oder überhaupt nicht aus.
(50)
Außerdem stellte die Kommission fest, dass die tatsächliche Höhe der direkten Subventionen für Forellenzüchter 2017 gestiegen war (siehe Erwägungsgrund 40). Mit den Erlassen aus den Jahren 2016 und 2017 wurden zudem mehrere neue Subventionen zugunsten von Forellenzüchtern eingeführt (vgl. Abschnitte 4.2.1 und 4.2.2).
(51)
Wenngleich die 2016 eingeführten Beschränkungen zu einem Rückgang der Subventionierung in Form der direkten Subventionen geführt haben könnten, führte die Türkei zeitgleich neue Subventionen ein und/oder änderte geltende Subventionsregelungen. Eine wichtige Frage war folglich, ob die gestiegenen direkten Subventionen und die neu eingeführten Subventionen nicht die mit dem Erlass aus dem Jahr 2016 eingeführte Beschränkung ausgleichen würden. Sollte dies der Fall sein, könnte die Höhe der Subventionierung insgesamt gegenüber der zum Zeitpunkt der Einführung des ursprünglichen Ausgleichszolls berechneten Subventionierungshöhe gleich geblieben oder gestiegen sein. Auch wenn ein Hersteller 2016 einen geringeren Nutzen aus den direkten Subventionen zog, weil seine verschiedenen Lizenzen oder Fischzuchtbetriebe als eine Einheit betrachtet wurden, hätte diese Änderung nicht notwendigerweise einen Rückgang der Subventionierungshöhe insgesamt gegenüber dem Stand vor der 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung zur Folge gehabt (vgl. Erwägungsgründe 62 bis 65).
(52)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie sowohl die Auswirkungen aller Subventionsmaßnahmen, die den Forellenzüchtern in der Türkei hätten zugutekommen können (oder künftig zugutekommen könnten), als auch die Höhe der Subventionierung auf nationaler Ebene insgesamt beurteilen musste. Deshalb prüfte die Kommission nicht, welche konkreten Folgen die gesetzliche Änderung im Untersuchungszeitraum für jedes Unternehmen in der Stichprobe hatte, sondern nahm eine Bewertung auf globaler Ebene vor, wobei sie ihre Schlussfolgerungen durch Verweis auf die Angaben der ausführenden Hersteller in der Stichprobe bestätigte.
(53)
Nach der Unterrichtung wandten die Türkei und der Antragsteller ein, dass die Kommission die Subventionsspannen für die Unternehmen in der Stichprobe für jedes Unternehmen getrennt neu hätte berechnen müssen. Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Der Antragsteller ersuchte darum, den Rückgang der Subventionen für alle Forellenzüchter in der Türkei nach der Gesetzesänderung des Jahres 2016 neu zu bewerten. Da sich auf nationaler Ebene keine dauerhaften Änderungen abzeichneten, hielt es die Kommission nicht für angebracht, die jeweiligen Subventionsbeträge für die einzelnen Unternehmen zu berechnen. Die erfolgten Änderungen schienen nicht hinreichend, um zu belegen, dass die Änderung in der Höhe der Subventionierung wesentlich und von dauerhafter Natur war. Zudem bestätigten die Untersuchung der Subventionshöhe auf nationaler Ebene sowie die geschätzten Subventionsbeträge im Jahr 2018 diese Schlussfolgerung.
4.3.
Entwicklung der Subventionen für Forellenzüchter auf nationaler Ebene
4.3.1.
Zwischen 2013 und 2016 gewährte Subventionen für Forellenzüchter
(54)
Zwischen 2013 und 2016 wurden Forellenzüchtern Subventionen in folgender Höhe gewährt:
(55)
Zwischen 2013 und 2016 verringerten sich die Subventionen für Forellenzüchter insgesamt um 37 %.
(56)
Der stärkste Rückgang (20 %) der Subventionen erfolgte zwischen 2013 und 2015, d. h. vor der mit dem Erlass aus dem Jahr 2016 eingeführten gesetzlichen Änderung. Der Rückgang zwischen diesen Jahren entsprach dem im selben Zeitraum verzeichneten Rückgang der Forellenproduktion (um 17 %).
(57)
Zwischen 2015 und 2016 (in der Zeit vor und nach der Änderung) gingen die Subventionen um 20,6 % zurück.
4.3.2.
Von der Türkei 2016 gewährte Subventionen
(58)
2016 wurden Forellenzüchtern tatsächlich direkte Subventionen in Höhe von insgesamt 39762389 TRY gewährt.
4.3.3.
Von der Türkei 2017 gewährte Subventionen
(59)
Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die Umsetzung der Subventionsmaßnahmen, die Forellenzüchter 2017 in Anspruch nehmen konnten, noch nicht abgeschlossen. Daher legte die Kommission ihren vorläufigen Feststellungen zu den einzelnen Maßnahmen auf nationaler Ebene den Haushaltsvoranschlag für 2017 zugrunde.
(60)
2017 beliefen sich die für direkte Subventionen bereitgestellten Mittel auf 52500000 TRY. Nach den vorläufigen Angaben der Türkei sollten zum Zeitpunkt der Überprüfung 90 % der Mittel (47250000 TRY) ausgegeben worden sein.
(61)
Darüber hinaus waren folgende Mittel für die 2017 eingeführten neuen Subventionsmaßnahmen vorgesehen:
(62)
Die Mittel für die Zucht in Kreislaufsystemen, die Kennzeichnung von Fisch und die guten Bewirtschaftungspraktiken beinhalteten auch Subventionen für die Produktion anderer Arten wie Meeresbrassen und Meerbarsche. Auf Grundlage der von der Türkei übermittelten Statistiken über das Gesamtvolumen der Aquakulturproduktion im Jahr 2016 entfielen 41,2 % der förderfähigen Fischproduktion auf die Forellenzucht.
(63)
Anhand des Haushaltsvoranschlags, der Ausgabenquote von 90 % und der Tatsache, dass einige der Maßnahmen der Zucht anderer Fischarten als der Forelle zugutekommen, kam die Kommission in einer ersten Schätzung zu dem Ergebnis, dass die Gesamtsubventionshöhe für Forellenzüchter 2017 50 Mio. TRY übersteigen könnte. Diese Schätzung beruhte auf der Angabe der Türkei, wonach 90 % der für die direkten Subventionen vorgesehenen Haushaltsmittel voraussichtlich auch ausgegeben werden. Ferner nahm die Kommission anhand des gleichen Prozentsatzes eine Bewertung der Höhe der Subventionen für die 2017 eingeführten zusätzlichen Subventionsmaßnahmen vor (siehe Erwägungsgrund 61). Schließlich wandte die Kommission für die Haushaltslinien, die andere förderfähige Fischarten umfassten (d. h. Subventionen für die Zucht in Kreislaufsystemen, Forellen mit einem Gewicht über 1 kg, Kennzeichnung von Fisch und gute Bewirtschaftungspraktiken), eine Quote von 41,2 % an, die dem Anteil der Forellenzucht an der für eine Förderung infrage kommenden Fischproduktion entsprach.
(64)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass keiner der türkischen Forellenzüchter 2017 die Subvention für die Zucht in Kreislaufsystemen oder die Kennzeichnung von Fisch hätten in Anspruch nehmen können, und zwar vor allem aufgrund der anfänglichen Investitionskosten und der Undurchführbarkeit der beiden Maßnahmen. Der maximale Zuschuss für gute Bewirtschaftungspraktiken habe sich 2017 nur auf 592250 TRY belaufen können und tatsächlich seien nur 83 % des veranschlagten Haushaltsbetrags ausgegeben worden statt der ursprünglich von den türkischen Behörden geschätzten 90 %.
(65)
Die Kommission stimmte zu, die Gesamthöhe der Subventionen für Forellenzüchter anhand der tatsächlich 2017 von ihnen erhaltenen Beträge entsprechend anzupassen. Auf der Grundlage dieser neuen Beträge zu den Subventionsmaßnahmen belief sich die Höhe der Subvention für Forellenzüchter 2017 auf etwa 48,5 Mio. TRY.
(66)
Ferner brachte die Türkei vor, die Subventionsregelung für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg sollte nicht in die Berechnung der Zuschüsse für Forellenzüchter eingehen. Den Berechnungen der Türkei zufolge, die bei der Anhörung dargelegt wurden, soll sich die Höhe der Subventionen für die Produktion der betroffenen Ware 2017 auf etwa 43 Mio. TRY belaufen.
(67)
Die Kommission merkte dazu an, dass diese Regelung drei verschiedenen Arten von Forellen zugutekommt: 1. Forellen mit einem Gewicht zwischen 1 und 1,2 kg, 2. Forellen mit einem Gewicht über 1,2 kg, die nach der Verarbeitung zur betroffenen Ware zählen können und 3. Forellen mit einem Gewicht über 1,2 kg, mit denen ein anderer Markt bedient wird als mit der betroffenen Ware. Da keine genauen Zahlen dazu vorliegen, wie die Subventionsmittel zugewiesen wurden, war die Kommission nicht in der Lage, die genauen Beträge für die drei Arten zu berechnen. Dennoch würde sich die Gesamtschlussfolgerung nicht ändern, sogar dann nicht, wenn man annimmt, dass 100 % der Subventionen an die 3. Art gingen und somit keine Auswirkung auf die betroffene Ware gehabt hätten. Tatsächlich würde der Betrag von 43 Mio. TRY 2017 noch immer einen Zuwachs um 4 Mio. TRY gegenüber 2016 darstellen. Ein solcher Anstieg würde einen erheblichen Teil der Auswirkungen des Rückgangs von 2016 neutralisieren, der Änderung, mit welcher der Antragsteller die Überprüfung der Maßnahmen begründete.
4.3.4.
Schlussfolgerung
(68)
Zwischen dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2013) und 2016 gingen die Subventionen für Forellenzüchter um 37 % zurück. Der Rückgang der Subventionshöhe seit 2013 beruhte jedoch nicht ausschließlich auf der Gesetzesänderung des Jahres 2016, sondern auch darauf, dass die Forellenzucht insgesamt geschrumpft war (vgl. Tabelle in Erwägungsgrund 54). Nach 2016 sind die Subventionen für Forellenzüchter wieder gestiegen.
(69)
2017 lagen die Gesamtsubventionen für Forellenzüchter zwischen 43 und 48,5 Mio. TRY. Die Kommission gelangte somit zu der Auffassung, dass die Subventionen nach 2016 wieder ähnlich hoch wie vor der Gesetzesänderung sind.
(70)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Rückgang der bestehenden Subventionen im Anschluss an die Änderung des Jahres 2016 nur vorübergehender Natur war und dass die Gesamtsubventionen sowie die Höhe der Produktionsbeihilfen je Tonne seit 2016 wieder angestiegen sind.
4.4.
Dauerhaftigkeit der Änderungen
(71)
In Anbetracht der in Abschnitt 4.3.4 gezogenen Schlussfolgerungen stellte die Kommission somit fest, dass der 2016 verzeichnete Rückgang der Subventionierung von Forellenzüchtern nur vorübergehender Art war. Da die Bedingungen und die Höhe der Subventionen von der Türkei jährlich überprüft werden, blieb sie auch bei der Feststellung, dass die entsprechenden Änderungen nicht als dauerhaft angesehen werden können, insbesondere weil
(72)
Nach der Unterrichtung wandten die Türkei und der Antragsteller ein, dass die 2018 eingeführte Subvention zur Bekämpfung von Krankheiten bei Jungfischen keinen Bezug zur betroffenen Ware habe. Allerdings wurde dieser Einwand nicht mit Beweisen untermauert. Nach Ansicht der Kommission bestand kein besonderer Grund, warum die Subvention keinen Bezug zur betroffenen Ware haben solle. Vor allem da sogar das Landwirtschaftsministerium die neue Subventionsmaßnahme bei der Überprüfung als eine Maßnahme für Forellenzüchter bezeichnete. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.
(73)
Nach der Unterrichtung brachten die Türkei und der Antragsteller vor, dass die Subventionen für die Zucht in Kreislaufsystemen und die Kennzeichnung von Fisch von der Bewertung ausgeschlossen werden sollten, da sie 2017 nicht in Anspruch genommen worden seien und ihre Anwendung teuer und undurchführbar sei (vgl. Erwägungsgrund 64). Die Kommission stellt dazu fest, dass sich die Subvention 2017 für die Fischkennzeichnung auf 0,02 TRY pro Fisch bei einer Produktion von bis zu 250 Tonnen belief, dass sie 2018 aber anscheinend auf 0,03 TRY pro Fisch erhöht wurde(12). Somit scheint es, dass die Türkei diese Maßnahmen attraktiver macht. Daher wies die Kommission das Vorbringen, diese neuen Subventionsmaßnahmen sollten von den Subventionsschätzungen 2018 und in der nahen Zukunft ausgeschlossen werden, zurück.
(74)
Außerdem müssen die Forellenzüchter den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge Anfangsinvestitionen tätigen und/oder sich einem Audit unterziehen, um ihre Geschäftsabläufe auf die Förderkriterien der neu eingeführten Subventionsmaßnahmen auszurichten. Auch wenn daher die Mittel für diese Maßnahmen nicht im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren ihrer Anwendung ausgegeben werden, werden sie wahrscheinlich in den darauffolgenden Jahren in höherem Maße in Anspruch genommen werden, sobald die Unternehmen ihre Tätigkeiten mit den Förderkriterien in Einklang gebracht haben.
(75)
Die Türkei und der Antragsteller beanstandeten schließlich, die Kommission habe den Wertverlust der türkischen Lira von 90 % in den letzten Jahren nicht berücksichtigt. Ihrer Meinung nach sei der Wertverlust dauerhafter Natur.
(76)
Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Der Wertverlust der türkischen Lira, einer frei konvertierbaren Währung mit schwankenden Wechselkursen, kann nicht der Türkei angerechnet werden. Zudem könnten die Wechselkurse während einer gewissen Zeit zwar einem Trend folgen, der Trend könne sich aber jederzeit umkehren. Die erforderliche Stabilität und Berechenbarkeit, die Voraussetzung für die dauerhafte Veränderung der Umstände, fehlen somit.
4.5.
Schlussfolgerung
(77)
Aufgrund dieser Erwägungen blieb die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass das System zur Umsetzung direkter Subventionen durch ständige Änderungen der Rechtsgrundlage, der Förderkriterien und der tatsächlichen Subventionsbeträge gekennzeichnet ist. Auch wenn die tatsächlichen Beträge von 2018 von den Schätzungen der Kommission abweichen, ändert sich das System zur Umsetzung der Subventionsmaßnahmen ständig, womit diese Änderungen nicht als dauerhaft angesehen werden können. Vor diesem Hintergrund blieb die Kommission auch bei ihrer Feststellung, dass der zwischen 2013 und 2016 festgestellte Rückgang der Subventionierung nur vorübergehender Art war, da die Subventionen für die Jahre 2017 und 2018 voraussichtlich ähnlich hoch wie 2013 ausfallen dürften. Demzufolge und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kam die Kommission zu dem Schluss, dass der im Jahr 2016 festgestellte Rückgang nicht als dauerhaft angesehen werden kann.
5.
EINSTELLUNG DER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG
(78)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu den Änderungen bei der Umsetzung der direkten Subventionen für Forellenzüchter in der Türkei und aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit dieser Änderungen wurde der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung als unbegründet angesehen, und die Untersuchung zur teilweisen Interimsüberprüfung sollte daher eingestellt werden.
(79)
Daher sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 eingeführten geltenden Maßnahmen aufrechterhalten werden.
(80)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Untersuchung eingestellt werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.
(81)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

(3)

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 234 vom 20.7.2017, S. 6).

(4)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach die Menge der Ausfuhren von Group Sagun in die Union rund einem Drittel der Ausfuhren der KLC Group in die Union.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

(6)

Türkischer Erlass Nr. 2016/8791 vom 25. April 2016 über Agrarsubventionen im Jahr 2016 (rückwirkend ab 1. Januar 2016 umgesetzt).

(7)

Die Mitteilung Nr. 2016/33 mit dem Titel „Mitteilung über Aquakulturbeihilfen” betreffend die Umsetzung des Erlasses Nr. 2016/8791 wurde am 3. August 2016 im Amtsblatt veröffentlicht.

(8)

Während des Kontrollbesuchs erwähnte die Türkei, dass 30 % der Forellenzucht in Binnengewässern und 70 % in Stauseen oder im Meer stattfänden. Diese Angaben wurden nach der Unterrichtung korrigiert.

(9)

„Ein vollständig gesteuertes Aquakultursystem, das auf dem Grundsatz der Wiederverwendung im Zuchtsystem beruht, nachdem bestimmte Verfahren durchgeführt wurden (z. B. Beseitigung des bei der Produktion verwendeten Wassers, Beseitigung von Ausscheidungen und Futterresten durch eine Reihe mechanischer und biologischer Verfahren, Sauerstoffanreicherung bezüglich Qualität und chemischer Zusammensetzung, Verdunstung von Kohlendioxid, Ozon- und/oder UV-Behandlung), ein System das einen geringeren Wasserverbrauch ermöglicht, einen höheren Ertrag in Bezug auf die Menge pro Stück sicherstellt, ein besseres Wachstum erlaubt sowie die Möglichkeit einer optimierten Nutzung von Futtermitteln bietet, das orts- und artenunabhängig ist und die Erzeugung von Produkten mit geringeren Umweltauswirkungen ermöglicht.” (Artikel 4 Buchstabe ç der Mitteilung des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Nr. 2016/33).

(10)

Türkischer Erlass Nr. 2017/10465 vom 5. Juni 2017 über Agrarsubventionen im Jahr 2017 (rückwirkend ab 1. Januar 2017 umgesetzt).

(11)

Die Mitteilung Nr. 2017/38 mit dem Titel „Mitteilung über Aquakulturbeihilfen” betreffend die Umsetzung des Erlasses Nr. 2017/10465 wurde am 14. Oktober 2017 im Amtsblatt veröffentlicht.

(12)

Türkischer Erlass Nr. 2018/11460 vom 21. Februar 2018 über Agrarsubventionen im Jahr 2018 (rückwirkend ab 1. Januar 2018 umgesetzt).

(13)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

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