Artikel 2 VO (EU) 2018/825

Die Verordnung (EU) 2016/1037 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 9 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union” die Gesamtheit der Unionshersteller von gleichartigen Waren oder der Teil von ihnen, dessen Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

2.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Anträge können auch gemeinsam von einem Wirtschaftszweig der Union oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in deren Namen handelt, und Gewerkschaften eingereicht oder von Gewerkschaften unterstützt werden. Dies berührt nicht die für den Wirtschaftszweig der Union bestehende Möglichkeit, den Antrag zurückziehen.” ;

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet.

Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben sowie Fragebögen zur Verfügung.

3.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(7) Die Unionshersteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Gewerkschaften, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet werden.;

b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 für Verpflichtungen oder gemäß Artikel 15 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Die Untersuchungszeiträume werden, insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst.;

c)
Folgende Absätze werden angefügt:

(11) Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind dazu aufgefordert, bei nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleiteten Untersuchungen mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(12) Das Büro des Anhörungsbeauftragten, dessen Befugnisse und Zuständigkeiten in dem von der Kommission angenommenen Mandat festgelegt sind, wird bei der Kommission eingerichtet; der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können.

4.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn

a)
ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,
b)
eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,
c)
vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugutekommen und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und
d)
im Interesse der Union ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

Der vorläufige Ausgleichszoll entspricht der vorläufig ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen.

Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, den vorläufigen Ausgleichszoll in dieser Höhe einzuführen, so wird dieser Zoll in einer Höhe eingeführt, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, sofern diese niedriger ist als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen.

Im Anschluss an die Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 29a wird drei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet (Vorunterrichtungszeitraum). Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren entsprechenden Beschluss der Kommission nicht vor.

Die Kommission überprüft bis zum 9. Juni 2020, ob es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, und, sollte dies der Fall sein, ob der Wirtschaftszweig der Union trotz der Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 1 gegebenenfalls ergriffen hat, durch diesen Anstieg zusätzlich geschädigt wurde. Hierbei stützt sie sich insbesondere auf die Daten, die nach Artikel 24 Absatz 6 erhoben werden, sowie auf alle ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32b einen delegierten Rechtsakt, durch den der Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen verkürzt wird, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen verlängert wird, wenn dies nicht der Fall war.

Gleichzeitig mit der Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 29a teilt die Kommission auf ihrer Website öffentlich mit, dass sie beabsichtigt, vorläufige Zölle einzuführen; diese Mitteilung enthält Informationen über die eventuellen Zollsätze.;

b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Wird die Schädigungsspanne auf der Grundlage eines Zielpreises berechnet, so wird die herangezogene Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, festgelegt. Diese Gewinnspanne darf nicht niedriger als 6 % sein.

(1b) Bei der Festlegung des Zielpreises werden die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union, wie sie sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben, gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus werden künftige, nicht unter Absatz 1a des vorliegenden Artikels fallende Kosten, die sich aus diesen Übereinkünften und Übereinkommen ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 18 Absatz 1 entstehen, berücksichtigt.

5.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)
das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
b)
ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die schädigenden Auswirkungen der Subventionen auf diese Weise beseitigt werden.

In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und in etwaigen späteren Änderungen dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist.

Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 festzulegen, so sind die Preiserhöhungen niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.;

b)
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens fünf Tage vor Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, sodass auch für andere Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.” ;

c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, zu denen insbesondere die Grundsätze und Verpflichtungen gehören, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, sowie den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine im Sinne von Artikel 29 aussagekräftige nicht vertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann.

Vor der Annahme eines solchen Angebots erhält außerdem der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung Stellung zu nehmen.

6.
Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen. Bei Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle jedoch wertmäßig 2 v. H.

7.
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.

Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

Hat die Kommission keine Einfuhren erfasst, stellt aber nach Analyse aller ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen beim Erlass endgültiger Maßnahmen fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, so berücksichtigt sie die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne während eines Zeitraums, der den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitraum nicht überschreitet.

8.
In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach diesem Artikel außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.”

9.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben wird, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.;

b)
Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

10.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) enthalten sind, und über die Anwendung und Erhebung eines Ausgleichszolls auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone, können gemäß der vorliegenden Verordnung angenommen werden.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ab Einleitung der Untersuchung und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung der Kommission eingeführt. Die genannte Verordnung gibt den Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, den geschätzten Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld an. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.;

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(5a) Während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 29a erfasst die Kommission Einfuhren gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zollamtlich, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 10 dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt sind. Vor einer Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung analysiert die Kommission insbesondere die Informationen, die sie auf Grundlage der Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC) erhoben hat, die sie gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, festgelegt hat.;

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jeden Monat über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Wenn die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 10 einleitet, legt sie für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, TARIC-Codes fest. Sobald die Untersuchung eingeleitet ist, verwenden die Mitgliedstaaten diese TARIC-Codes, wenn sie über Einfuhren der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, berichten. Die Kommission kann auf ausdrückliche und mit Gründen versehene Anfrage einer interessierten Partei beschließen, ihr eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen zum aggregierten Einfuhrvolumen und zum Wert der betreffenden Waren bereitzustellen.;

e)
Folgender Absatz wird angefügt:

(8) Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen, führt sie im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 EUV eine öffentliche Anhörung durch. Dabei können auch das Europäische Parlament und der Rat ihre Standpunkte darlegen.

11.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 24a Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder ausschließliche Wirtschaftszone

(1) Ausgleichszölle können auch auf subventionierte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung dieser Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.

12.
Artikel 27 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt weiterhin der Kommission., Damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann, erfolgt die Auswahl jedoch vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, sofern diese Parteien sich innerhalb von einer Woche nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.

13.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 29a Informationen im vorläufigen Stadium

(1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien drei Wochen vor der Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 29 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

(2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien drei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

14.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Damit die Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Gewerkschaften, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszollverfahren gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessene Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

15.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 32a Bericht

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind. Der Bericht erfasst außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union sowie Beschwerden gegen die verhängten Maßnahmen. Er erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.

Ferner wird in dem Bericht dargelegt, inwieweit Sozial- und Umweltstandards geprüft und bei den Untersuchungen berücksichtigt worden sind. Hierzu zählen die Standards, die in den multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei die Union ist, und in den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes festgelegt sind.

(2) Bis zum 9. Juni 2023 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, in der diese Anwendung auch bewertet wird. Dieser Übersicht kann sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.

Artikel 32b Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen und darf nur einmal ausgeübt werden.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen(**).

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).;

(**)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

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