Artikel 1 VO (EU) 2018/825

Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union” die Gesamtheit der Unionshersteller von gleichartigen Waren oder der Teil von ihnen, dessen Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Anträge können auch gemeinsam von einem Wirtschaftszweig der Union oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in deren Namen handelt, und Gewerkschaften gestellt oder von Gewerkschaften unterstützt werden. Dies berührt nicht die für den Wirtschaftszweig der Union bestehende Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen.” ;

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet.

Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben und Fragebögen zur Verfügung.

3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(7) Die Unionshersteller, die Gewerkschaften, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender- und Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden.;

b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen innerhalb von 14 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen oder gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Die Untersuchungszeiträume werden, insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, so weit wie möglich an das Geschäftsjahr angepasst.;

c)
Folgende Absätze werden angefügt:

(10) Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind dazu aufgefordert, bei nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleiteten Untersuchungen mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(11) Das Büro des Anhörungsbeauftragten, dessen Befugnisse und Zuständigkeiten in dem von der Kommission angenommenen Mandat festgelegt sind, wird bei der Kommission eingerichtet; der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können.

4.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn

a)
ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde,
b)
eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 eine ausreichende Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,
c)
wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und
d)
wenn im Interesse der Union ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, im Normalfall spätestens sieben Monate, in jedem Fall jedoch spätestens acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

Im Anschluss an die Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 19a wird drei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet (Vorunterrichtungszeitraum). Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren entsprechenden Beschluss der Kommission nicht vor.

Die Kommission überprüft bis zum 9. Juni 2020, ob es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, und, sollte dies der Fall sein, ob der Wirtschaftszweig der Union trotz der Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Artikel 14 Absatz 5a und Artikel 9 Absatz 4 gegebenenfalls ergriffen hat, durch diesen Anstieg zusätzlich geschädigt wurde. Hierbei stützt sich die Kommission insbesondere auf die Daten, die nach Artikel 14 Absatz 6 erhoben werden, sowie auf alle ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a einen delegierten Rechtsakt, durch den der Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen verkürzt wird, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen verlängert wird, wenn dies nicht der Fall war.

Gleichzeitig mit der Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 19a teilt die Kommission auf ihrer Website öffentlich mit, dass sie beabsichtigt, vorläufige Zölle einzuführen; diese Mitteilung enthält Informationen über die eventuellen Zollsätze.;

b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(2a) Bei der Prüfung, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, berücksichtigt die Kommission, ob es Verzerrungen des Rohstoffangebots bei der betroffenen Ware gibt.

Im Sinne dieses Absatzes sind Verzerrungen des Rohstoffangebots die folgenden Maßnahmen: Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern (Domestic Market Obligation), unternehmensgebundene Schürfrechte, wenn der Preis eines Rohstoffs deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten liegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Hinzufügung weiterer Verzerrungen des Rohstoffangebots zu der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Liste zu erlassen, falls in dem „Inventory on export restrictions on industrial raw material” der OECD (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) oder jedweder anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt, andere Arten von Maßnahmen aufgeführt werden.

Die Untersuchung erstreckt sich auf alle in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Verzerrungen des Rohstoffangebots, für deren Vorliegen der Kommission ausreichende Beweise nach Artikel 5 zur Verfügung stehen.

Für die Zwecke dieser Verordnung müssen mindestens 17 % der Herstellungskosten der betreffenden Ware auf einen einzelnen unverarbeiteten oder verarbeiteten Rohstoff — einschließlich Energie —, bei dem eine Verzerrung festgestellt wird, entfallen. Für die Zwecke dieser Berechnung wird ein unverzerrter Preis des Rohstoffs, der sich auf repräsentativen internationalen Märkten gebildet hat, verwendet.

(2b) Kommt die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Union liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle gemäß Absatz 2a zu bestimmen, findet Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. Die Kommission bemüht sich aktiv um Informationen von den interessierten Parteien, um festlegen zu können, ob Absatz 2 oder Absatz 2a des vorliegenden Artikels Anwendung findet. In dieser Hinsicht prüft die Kommission alle sachdienlichen Informationen wie beispielsweise das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unionsunternehmen. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Absatz 2a des vorliegenden Artikels anzuwenden. Bei der Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 21 wird dieser Frage besondere Beachtung geschenkt.

(2c) Wird die Schädigungsspanne auf der Grundlage eines Zielpreises berechnet, so wird die herangezogene Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, festgelegt. Diese Gewinnspanne darf nicht niedriger als 6 % sein.

(2d) Bei der Festlegung des Zielpreises werden die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union, wie sie sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben, gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus werden künftige, nicht unter Absatz 2c dieses Artikels fallende Kosten, die sich aus diesen Übereinkünften und Übereinkommen ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen, berücksichtigt.

5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden.

In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und in etwaigen späteren Änderungen dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund dieser Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; sie müssen niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund dieser Verpflichtungen vorgenommene Preiserhöhungen, die unter der Dumpingspanne liegen, ausreichend sind, um die Schädigung zu beseitigen, gelten Artikel 7 Absätze 2a, 2b, 2c und 2d entsprechend.;

b)
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens fünf Tage vor Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, sodass auch für andere Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.” ;

c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, zu denen insbesondere die Grundsätze und Verpflichtungen gehören, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, sowie den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, dagegen sprechen. Dem betroffenen Ausführer kann der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine im Sinne von Artikel 19 aussagekräftige nicht vertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann.

Vor der Annahme eines solchen Angebots erhält außerdem der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung Stellung zu nehmen.

6.
Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

(3) Bei einem Verfahren, das gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet wurde, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Das gleiche Verfahren wird unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt.

(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.

Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Artikel 7 Absätze 2a, 2b, 2c und 2d gilt entsprechend.

Hat die Kommission keine Einfuhren erfasst, stellt aber nach Analyse aller ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen beim Erlass endgültiger Maßnahmen fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, so berücksichtigt die Kommission die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne während eines Zeitraums, der den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum nicht überschreitet.

7.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, oder durch Beweise dafür, dass nach wie vor Verzerrungen des Rohstoffangebots vorliegen.” ;

b)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.”

8.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben wird, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.;

b)
Absatz 4 Unterabsätze 1, 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung:

(4) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt.

Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

9.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) enthalten sind, und über die Anwendung und Erhebung eines Antidumpingzolls auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone, können gemäß dieser Verordnung angenommen werden.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ab Einleitung der Untersuchung und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung der Kommission eingeführt. Die genannte Verordnung gibt den Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, den geschätzten Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld an. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.;

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(5a) Während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a erfasst die Kommission Einfuhren gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zollamtlich, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5 dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt sind. Vor einer Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung analysiert die Kommission insbesondere die Informationen, die sie auf Grundlage der Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC) erhoben hat, die sie gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, festgelegt hat.;

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jeden Monat über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Wenn die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 5 einleitet, legt sie für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, TARIC-Codes fest. Sobald die Untersuchung eingeleitet ist, verwenden die Mitgliedstaaten diese TARIC-Codes, wenn sie über die Einfuhren der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, berichten. Die Kommission kann auf ausdrückliche und mit Gründen versehene Anfrage einer interessierten Partei beschließen, ihr eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen zum aggregierten Einfuhrvolumen und zum Wert der betreffenden Waren bereitzustellen.;

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen, führt sie im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 EUV eine öffentliche Anhörung durch. Dabei können auch das Europäische Parlament und der Rat ihre Standpunkte darlegen.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 14a Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone

(1) Antidumpingzölle können auch auf gedumpte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung der betreffenden Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.

11.
Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt weiterhin der Kommission. Damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann, erfolgt die Auswahl jedoch vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, sofern diese Parteien sich innerhalb von einer Woche nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.

12.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 19a Informationen im vorläufigen Stadium

(1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien drei Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 19 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

(2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien drei Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

13.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Damit die Kommission bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen kann, können sich die Unionshersteller, die Gewerkschaften, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpingverfahren gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessene Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

14.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind. Der Bericht erfasst außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union sowie Beschwerden gegen die verhängten Maßnahmen. Er erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.

Ferner wird in dem Bericht dargelegt, inwieweit Sozial- und Umweltstandards geprüft und bei den Untersuchungen berücksichtigt worden sind. Hierzu zählen die Standards, die in den multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei die Union ist, und in den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes festgelegt sind.,

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Bis zum 9. Juni 2023 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 9 Absatz 4, in der diese Anwendung auch bewertet wird. Dieser Übersicht kann sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.

15.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 23a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen und darf nur einmal ausgeübt werden.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen(**).

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2a erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).;

(**)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

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