Präambel VO (EU) 2018/825

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die gemeinsamen Regeln zum Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern sind in den Verordnungen (EU) 2016/1036(2) und (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgehalten (im Folgenden zusammen „Verordnungen” ). Die Verordnungen waren ursprünglich 1968 angenommen worden und wurden zuletzt 1996, nach Abschluss der Uruguay-Runde, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) durchgeführt wurde, erheblich geändert. Da seit 1996 eine Reihe von Änderungen an den Verordnungen vorgenommen wurden, beschlossen die Gesetzgeber, die Verordnungen aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zu kodifizieren.
(2)
Obgleich die Verordnungen geändert und kodifiziert wurden, ist ihr Funktionieren nie grundlegend überprüft worden. Die Kommission nahm eine Überprüfung der Verordnungen in Angriff, die unter anderem darauf abstellte, den Bedürfnissen der Wirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts besser gerecht zu werden.
(3)
Als Konsequenz dieser Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Vorhersehbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der von Drittländern ergriffenen Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen aufgenommen werden.
(4)
Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Zur Verringerung des Risikos eines deutlichen Anstiegs der Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums sollte die Kommission Einfuhren soweit möglich zollamtlich erfassen. Bei der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums muss berücksichtigt werden, dass hierfür eine vorausschauende Analyse der damit verbundenen Risiken und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese Umstände die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben, erforderlich ist. Darüber hinaus sollte die Kommission auf der Ebene des integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) ergänzende statistische Angaben erheben, um über eine zutreffende faktische Grundlage für die Analyse der Einfuhren zu verfügen. Ist eine zollamtliche Erfassung nicht möglich und kommt es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem weiteren deutlichen Anstieg der Einfuhren, sollte die Kommission diese zusätzliche Schädigung in der Schadensspanne berücksichtigen.
(5)
Den Ausführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne oder die Höhe ihrer anfechtbaren Subvention und die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden.
(6)
Um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen wirksam sind, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping oder anfechtbare Subventionen und für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen.
(7)
Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte die Kommission die Unionshersteller auffordern, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen.
(8)
Drittländer greifen immer häufiger in den Handel mit Rohstoffen ein, um Rohstoffe zum Vorteil nachgelagerter einheimischer Verwender im eigenen Land zu halten, beispielsweise durch Erhebung von Ausfuhrsteuern oder Anwendung von Doppelpreissystemen. Diese Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Infolgedessen bestimmen nicht die normalen Marktkräfte von Angebot und Nachfrage die Kosten eines bestimmten Rohstoffs. Aufgrund dessen werden Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber nachgelagerten Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen, noch unter zusätzlichen Handelsverzerrungen. Um den Handel angemessen zu schützen, sollten diese Verzerrungen bei der Festlegung der Höhe der zu verhängenden Zölle angemessen berücksichtigt werden.
(9)
Die Kommission sollte anhand des eingegangenen Antrags und des „Inventory on export restrictions on industrial raw material” (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder jeglicher anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt und in der Verzerrungen des Rohstoffangebots bezeichnet sind, überprüfen, ob Verzerrungen des Rohstoffangebots bestehen.
(10)
In der Union sind anfechtbare Subventionen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren von Drittländern gewährte anfechtbare Subventionen den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmaßnahmen ist es im Allgemeinen nicht mehr möglich, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden.
(11)
Werden Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfungsuntersuchung nicht verlängert, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen während der Untersuchung nicht gegeben waren, so sollten den Einführern die während der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet werden.
(12)
Die Kommission sollte in Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards mit höheren Kosten belastet ist, gegebenenfalls Interimsüberprüfungen einleiten. Darüber hinaus sollte die Kommission Interimsüberprüfungen auch einleiten, wenn sich in den Ausfuhrländern im Zusammenhang mit Sozial- und Umweltstandards die Umstände ändern. Zieht sich beispielsweise ein Land, gegen das Maßnahmen ergriffen wurden, aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die in Anhang Ia der Verordnungen aufgeführt sind, zurück, so könnte die Interimsüberprüfung zur Folge haben, dass die Annahme der geltenden Verpflichtungen zurückgenommen wird. Der Umfang der Überprüfung würde sich nach der genauen Art der Änderung der Umstände richten. Diese Interimsüberprüfungen könnten auch von Amts wegen eingeleitet werden.
(13)
Die Kommission kann Mitteilungen zu Auslegungsfragen mit allgemeinen Leitlinien für mögliche interessierte Parteien zur Anwendung der Verordnungen annehmen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Mitteilungen nicht rechtsverbindlich, und zwingende Vorschriften des Unionsrechts werden dadurch nicht geändert. Die Kommission wendet diese Mitteilungen getreu den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes an, kann jedoch durch ihre Annahme nicht von ihrem Ermessensspielraum im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union abweichen. Vor der Annahme solcher Mitteilungen sollte die Kommission Anhörungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durchführen. Das Europäische Parlament und der Rat können ebenfalls ihre Standpunkte darlegen.
(14)
Der Wirtschaftszweig der Union sollte nicht mehr nach den Einleitungsschwellen der Verordnungen definiert werden.
(15)
Die Kommission sollte den bestmöglichen Zugang zu Informationen für alle interessierten Parteien sicherstellen, indem sie ein Informationssystem einrichtet, über das die interessierten Parteien benachrichtigt werden, wenn die Untersuchungsdossiers um neue nicht vertrauliche Informationen ergänzt werden, und indem sie diesen Parteien die Informationen über eine Internet-Plattform zugänglich macht.
(16)
Wird bei einer Erstuntersuchung festgestellt, dass die Dumpingspanne oder die anfechtbare Subvention unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt, so sollte die Untersuchung der betreffenden Ausführer unverzüglich eingestellt werden und diese Ausführer werden von anschließenden Überprüfungen nicht betroffen sein.
(17)
Die Kommission sollte ein Verpflichtungsangebot nur dann annehmen, wenn sie anhand einer vorausschauenden Analyse zu der Überzeugung gelangt, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise tatsächlich beseitigt werden.
(18)
Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung vor, so sollten die Einfuhren immer zollamtlich erfasst werden.
(19)
Erfahrungen im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen haben gezeigt, dass Hersteller der betroffenen Ware manchmal zwar nicht selbst an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, jedoch mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. In solchen Fällen sollte den betreffenden Herstellern die Befreiung nicht allein mit der Begründung verwehrt werden, dass sie mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Daher sollte die Bedingung, dass Hersteller der betroffenen Ware mit keinem den ursprünglichen Maßnahmen unterliegenden Hersteller verbunden sein dürfen, um von der zollamtlichen Erfassung oder der Zollausweitung befreit zu werden, wegfallen. Wenn die Umgehung in der Union stattfindet, sollte zudem die Tatsache, dass Einführer mit Herstellern verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nicht ausschlaggebend sein, wenn darüber befunden wird, ob einem Einführer eine Befreiung gewährt werden kann.
(20)
In Fällen, in denen die Unionshersteller so zahlreich sind, dass eine Stichprobe gebildet werden muss, sollten die in die Stichprobe einzubeziehenden Hersteller aus dem Kreis aller Unionshersteller ausgewählt werden und nicht nur aus dem Kreis der antragstellenden Hersteller.
(21)
In Fällen, in denen Verzerrungen des Rohstoffangebots gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt wurden, sollte die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vornehmen. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung, so sollte sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der genannten Verordnung auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durchführen.
(22)
Bei der Prüfung des Unionsinteresses sollte allen Unionsherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und nicht nur den antragstellenden Herstellern.
(23)
Der jährliche Bericht über die Durchführung der Verordnungen, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ermöglicht die regelmäßige und frühzeitige Überwachung der Handelsschutzinstrumente. Das Europäische Parlament sollte diesen Bericht und dabei auch die Funktionsweise der Handelsschutzinstrumente erörtern. Der Rat sollte an den einschlägigen Erörterungen teilnehmen können.
(24)
Die Kommission sollte die Anwendung und Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf den Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone ausdehnen, wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, an der jeweiligen Örtlichkeit zum Zwecke der Exploration oder Gewinnung von nicht lebenden Naturressourcen aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund oder zur Energieerzeugung durch Wasser, Strömungen und Wind genutzt wird, und wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, dabei in erheblichen Mengen verbraucht wird. In der Bekanntmachung über die Einleitung von Verfahren sollte mitgeteilt werden, dass die Absicht besteht, die Anwendung dergestalt auszuweiten; der Antrag sollte diesbezüglich ausreichende Nachweise enthalten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Einzelheiten für die Anwendung und die Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen festzulegen. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgeübt werden.
(25)
Damit die Liste, in der Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt werden, durch Hinzufügen weiterer Verzerrungen des Rohstoffangebots auf den neuesten Stand gebracht werden kann, falls in dem „Inventory on export restrictions on industrial raw material” der OECD (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) oder jedweder anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt, Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt werden, die in der Liste der Definitionen nicht enthalten sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Liste der Verzerrungen des Rohstoffangebots zu erlassen. Damit darüber hinaus in geeigneter Weise gegen einen während des Vorunterrichtungszeitraums zu verzeichnenden erheblichen Anstieg der Einfuhren vorgegangen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Vorunterrichtungszeitraums zu erlassen. Der Vorunterrichtungszeitraum sollte verkürzt werden, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kommt, die Kommission jedoch nichts dagegen unternehmen kann. Kommt es nicht zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren oder kann die Kommission etwas dagegen unternehmen, sollte der Vorunterrichtungszeitraum verlängert werden, um den Wirtschaftsbeteiligten der Union Planungssicherheit zu geben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(5) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(26)
Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 934) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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