Artikel 1 VO (EU) 2018/828

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Zugmaschinen

(1) Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Zugmaschinen sind in Anhang XIII festgelegt. Diese Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

(2) Die Hersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.

2.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen;
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Zugmaschinen mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen durch die nationalen Behörden zu verbieten.

3.
Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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