Artikel 1 VO (EU) 2018/828
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Zugmaschinen (1) Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Zugmaschinen sind in Anhang XIII festgelegt. Diese Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.
(2) Die Hersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.
- 2.
-
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Zugmaschinen mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen durch die nationalen Behörden zu verbieten.
- 3.
- Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.