Präambel VO (EU) 2018/828

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68(2) der Kommission sollte die Kommission eine Bewertung der Frage vornehmen, ob Antiblockiervorrichtungen bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h ab dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben werden sollten. Im Anschluss an eine Bewertung dieser Anforderung kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch eine Streichung dieser Anforderung für die genannten Fahrzeuge aus der Delegierten Verordnung der Industrie und den Nutzern unverhältnismäßige finanzielle Kosten, die die tatsächliche Verwendung von Bremstechnologie nach dem neusten Stand auf dem Markt letztlich verzögern würden, erspart werden. Die Anforderung, solche Fahrzeuge mit Antiblockiervorrichtungen auszustatten, sollte daher gestrichen werden.
(2)
In den Betriebsbedingungen von Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen sollten ein dem technischen Stand entsprechender Druckbereich und entsprechende Prüfungen vorgesehen sein. Die Druckgrenzwerte sollten daher entsprechend angepasst werden.
(3)
Um den Mitgliedstaaten und der Industrie bei der Anwendung der Bremsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 auf neue Zugmaschinen, welche mit bereits in Betrieb befindlichen Anhängern verbunden sind, einen reibungslosen Übergang zum Verbot von Einleitungs-Hydraulikanschlüssen zu ermöglichen, sollte unter Berücksichtigung der Austauschrate bei land- und forstwirtschaftlichen Anhängefahrzeugen die Geltungsdauer der Übergangsvorschriften zu Einleitungs-Hydraulikanschlüssen für Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung eine Reihe wichtiger Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 enthält, die für deren reibungslose Anwendung erforderlich sind, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).

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