ANHANG I VO (EU) 2018/829
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:- 1.
- Nach der Tabelle in Anhang I wird der folgende Hinweis hinzugefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.”
- 2.
- In Anhang V erhält Nummer 3.1.2 Satz 1 folgende Fassung:
„Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, bei intakten Lenkanlagen 25 daN nicht überschreiten.”
- 3.
- In Anhang VII wird unter Nummer 2 der folgende Satz hinzugefügt:
„Die in ISO 5721-2:2014 festgelegten Prüfungen und ihre Akzeptanzkriterien gelten auch für Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,55 m.”
- 4.
- Anhang XII wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6.15.1 erhält folgende Fassung:
- 6.15.1.
- Vorhandensein: Vorgeschrieben bei allen Fahrzeugen, die länger als 4,6 m sind. Fakultativ bei allen anderen Fahrzeugen.;
- b)
- Nummer 6.15.6 erhält folgende Fassung:
- 6.15.6.
- Ausrichtung: Nach der Seite. Wenn sich die Ausrichtung nicht ändert, kann der Strahler rotieren.;
- c)
- Nummer 6.18.1 erhält folgende Fassung:
- 6.18.1.
- Vorhandensein: Vorgeschrieben bei Zugmaschinen, die länger als 4,6 m sind. Vorgeschrieben bei Anhängern der Kategorien R3 und R4, die länger als 4,6 m sind. Fakultativ bei allen anderen Fahrzeugen.;
- d)
- in Nummer 6.18.4.3 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, und bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus genügt es jedoch, wenn im ersten oder im letzten Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist. Bei Zugmaschinen genügt es auch, wenn im mittleren Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist.” ;
- e)
- in Nummer 6.18.4.3 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Seitenmarkierungsleuchte kann ebenso wie der seitliche Rückstrahler Teil der Lichtaustrittsfläche sein.” ;
- f)
- Nummer 6.26.1 erhält folgende Fassung:
- 6.26.1.
- Vorhandensein:
Vorgeschrieben bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 2,55 m.
Fakultativ bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von bis zu 2,55 m..
- 5.
- In Anhang XIV erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:
- 2.1.
- Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei beladenem Fahrzeug mit nicht für den Bodenschutz bestimmten Reifen des größten Durchmessers oder mit einem nicht für den Bodenschutz bestimmten Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind:.
- 6.
- Anhang XV wird wie folgt geändert:
- a)
- in Teil 2, Nummer 3.4.2.1 wird die Zahl 1000 an beiden Stellen durch die Zahl 2000 ersetzt;
- b)
- Teil 5 wird wie folgt geändert:
- i)
- in Nummer 1.2 werden die letzten drei Sätze gestrichen;
- ii)
- in Nummer 5.1.3 wird die Zahl 1000 durch die Zahl 2000 ersetzt;
- iii)
- in Nummer 6.1 wird die Zahl 1000 durch die Zahl 2000 ersetzt;
- iv)
- Nummer 6.1.1 erhält folgende Fassung:
- 6.1.1.
- Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Teils durch das Fahrzeug wird das Fahrzeug bei maximal 14 Festfrequenzen in diesem Bereich geprüft, zum Beispiel: 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900 und von 1000 bis 2000 MHz, gemäß der in ISO 11451-1, 3rd ed., 2005 and Amd 1:2008 festgelegten Steigerung.;
- v)
- in Nummer 7.1.2 wird die Zahl 1000 durch die Zahl 2000 ersetzt;
- vi)
- in Nummer 7.4 wird folgender Satz hinzugefügt:
Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 2000 MHz in vertikaler Polarisierung ausgesetzt.;
- vii)
- Nummer 7.4.2 erhält folgende Fassung:
Die Prüfsignalmodulation ist:- 7.4.2.
- Gestalt des Prüfsignals
- a)
- Amplitudenmodulation (AM) mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % (m = 0,8 ± 0,04) im Frequenzbereich von 20 bis 1000 MHz (wie in Schaubild 3 dieses Teils festgelegt) und
- b)
- Pulsmodulation (PM) mit Ton = 577 μs und Dauer = 4600 μs, im Frequenzbereich von 1000 bis 2000 MHz, wie in ISO 11451-1, 3rd ed., 2005 and Amd1:2008 festgelegt.;
- viii)
- die folgende Nummer 7.4.4 wird eingefügt:
Die Expositionszeit für jede Testfrequenz muss ausreichend sein, damit das Prüffahrzeug unter normalen Bedingungen reagieren kann. Auf jeden Fall darf die Expositionszeit nicht weniger als 2 Sekunden betragen..- 7.4.4.
- Expositionsdauer
- 7.
- Anhang XXI wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
- 2.1.
- Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse T oder C betragen:
- 2.1.1.
- Länge: 12 m
- 2.1.2.
- Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden);
Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf die Montage der Reifen, der Gummiketten oder Doppelreifenkonfigurationen für den Bodenschutz, einschließlich Spritzschutzsystemen, zurückzuführen ist, sofern die Breite der dauerhaften Fahrzeugstruktur höchstens 2,55 m beträgt und das Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls mit mindestens einem Reifensatz oder Gummiketten ausgestattet ist, durch den/die sich das Fahrzeug nicht auf mehr als 2,55 m verbreitern darf.
- 2.1.3.
- Höhe: 4 m.;
- b)
- die folgenden Nummern 2.3, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 werden eingefügt:
- 2.3.
- Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse R betragen:
- 2.3.1.
- Länge: 12 m
- 2.3.2.
- Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden).
Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:
- a)
- der Einsatz von Reifenkonfigurationen für den Bodenschutz, sofern das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifensatz ausgestattet sein kann, ohne dass es sich dadurch auf mehr als 2,55 m verbreitert. Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein. Kann das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifenset ausgestattet sein, ohne dass seine Breite dadurch 2,55 m überschreitet, darf das Fahrzeug durch die Anbringung von Spritzschutzsystemen nicht breiter werden als 2,55 m.
- b)
- das Vorhandensein von Werkzeugen, die für die Funktionsweise des Fahrzeugs erforderlich sind, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*). Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein.
- 2.3.3.
- Höhe: 4 m.
- 8.
- In Anhang XXVI erhält Nummer 2.4.2 folgende Fassung:
- 2.4.2.
- die Breite der Einrichtung darf in keinem Punkt die Breite der Hinterachse, gemessen in den äußersten Punkten der Räder, mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche, überschreiten und diese auf jeder Seite nicht um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich. Die Breite der Einrichtung darf keinesfalls 2,55 m überschreiten..
- 9.
- In Anhang XXVII erhält Satz 1 in Nummer 2.1 folgende Fassung:
„Die Breite des Fahrzeugs mit der Einrichtung darf die größte Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten. Der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen.”
- 10.
- In Anhang XXVIII Nummer 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- die Breite darf die größte Gesamtbreite der Zugmaschine ohne Ausrüstung bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten..
- 11.
- In Anhang XXXIV wird folgende Nummer eingefügt:
- 2.9.
- Zieht ein Anhängefahrzeug ein anderes Anhängefahrzeug, muss die mechanische Verbindungseinrichtung des ersten den Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen für Zugmaschinen entsprechen.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)..
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