ANHANG II VO (EU) 2018/829
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt berichtigt:- 1.
- Anhang I wird wie folgt berichtigt:
- a)
- die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 5 wird gestrichen;
- b)
- die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 21 wird gestrichen;
- c)
- die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 75 wird gestrichen;
- 2.
- Anhang IV wird wie folgt berichtigt:
- a)
- Nummern 1.1, 1.2 und 2 werden gestrichen;
- b)
- Die folgenden Nummern 2, 3 und 4 werden angefügt:
- 2.
- Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.
- 3.
- Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.
- 4.
- Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.
Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen.
- 3.
- Anhang XII wird wie folgt berichtigt:
- a)
- in Nummer 6.15.5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Höhe über dem Boden der Leuchte kleiner als 750 mm ist.” ;
- b)
- Die Überschrift von Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Abmessungen, Mindestgröße der rückstrahlenden Fläche, Farbe und photometrische Mindestanforderungen sowie Identifizierung und Kennzeichnung von Signaltafeln und Signalfolien für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,55 m” .
- 4.
- Anhang XXXIV wird wie folgt berichtigt:
- a)
- in Nummer 3.4.1 erhält die Formel zur Berechnung von h2 folgende Fassung:
h2 ≤ (((mla – 0,2 × mt) × 1 – (S × c))/(0,6 × (mlt – 0,2 × mt + S)));
- b)
- Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- gezogene auswechselbare Geräte der Klasse R1a oder R2a, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind;.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.