ANHANG II VO (EU) 2018/829

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt berichtigt:
1.
Anhang I wird wie folgt berichtigt:

a)
die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 5 wird gestrichen;
b)
die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 21 wird gestrichen;
c)
die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 75 wird gestrichen;

2.
Anhang IV wird wie folgt berichtigt:

a)
Nummern 1.1, 1.2 und 2 werden gestrichen;
b)
Die folgenden Nummern 2, 3 und 4 werden angefügt:

2.
Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.
3.
Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.
4.
Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.

Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen.

3.
Anhang XII wird wie folgt berichtigt:

a)
in Nummer 6.15.5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Höhe über dem Boden der Leuchte kleiner als 750 mm ist.” ;

b)
Die Überschrift von Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Abmessungen, Mindestgröße der rückstrahlenden Fläche, Farbe und photometrische Mindestanforderungen sowie Identifizierung und Kennzeichnung von Signaltafeln und Signalfolien für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,55 m” .

4.
Anhang XXXIV wird wie folgt berichtigt:

a)
in Nummer 3.4.1 erhält die Formel zur Berechnung von h2 folgende Fassung:

h2 ≤ (((mla – 0,2 × mt) × 1 – (S × c))/(0,6 × (mlt – 0,2 × mt + S)));

b)
Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
gezogene auswechselbare Geräte der Klasse R1a oder R2a, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind;.

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