Artikel 1 VO (EU) 2018/841

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften

a)
zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden „LULUCF” ), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;
b)
zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;
c)
zu einem Unionsziel für 2030 für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor;
d)
zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.

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