Artikel 2 VO (EU) 2018/841

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gemeldet werden und die im Zeitraum von 2021 bis 2025 innerhalb der folgenden Flächenverbuchungskategorien in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a)
gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde ( „aufgeforstete Flächen” );
b)
gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde ( „entwaldete Flächen” );
c)
eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ( „bewirtschaftete Ackerflächen” ):

i)
Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt;
ii)
Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
iii)
Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

d)
eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ( „bewirtschaftetes Grünland” ):

i)
Grünland, das Grünland bleibt;
ii)
Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
iii)
Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

e)
gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt ( „bewirtschaftete Waldflächen” );
f)
in Fällen, in denen Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 ihre Absicht mitgeteilt haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung einzubeziehen, eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen ( „bewirtschaftete Feuchtgebiete” ):

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt;

Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

(2) Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auftreten:

a)
Waldflächen;
b)
Ackerflächen;
c)
Grünland;
d)
Feuchtgebiete;
e)
Siedlungen;
f)
sonstige Flächen;
g)
Holzprodukte;
h)
sonstige;
i)
atmosphärische Deposition;
j)
Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

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