Artikel 3 VO (EU) 2018/841

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Senke” jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;
2.
„Quelle” jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;
3.
„Kohlenstoffspeicher” das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;
4.
„Kohlenstoffbestand” die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;
5.
„Holzprodukt” jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;
6.
„Wald” eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang II. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe gemäß Anhang II noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;
7.
„Referenzwert für Wälder” den in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr ausgedrückten geschätzten Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten Kriterien;
8.
„Halbwertszeit” die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen;
9.
„natürliche Störungen” alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die erhebliche Emissionen im LULUCF-Sektor verursachen, deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten der Mitgliedstaat selbst nach ihrem Auftreten nicht wesentlich zu begrenzen vermag;
10.
„sofortige Oxidation” eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird;
11.
„Klimawandel” eine Veränderung des Klimas, die direkt oder indirekt auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Zusammensetzung der globalen Atmosphäre verändert und die zusätzlich zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen stattfindet.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern oder zu streichen oder neue Begriffsbestimmungen darin aufzunehmen, um den genannten Absatz an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, zu gewährleisten.

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