Artikel 4 VO (EU) 2018/841

Verpflichtungen und Zielvorgaben

(1) Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12, 13 und 13a vorgesehenen Flexibilitätsregelungen dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen nicht den Treibhausgasabbau übersteigen, wobei dies als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Flächenverbuchungskategorien zu berechnen ist.

(2) Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für die einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 festgelegten Nettowerte für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen und basiert auf dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b sicher, dass die in seinem 2032 vorgelegten Treibhausgasinventar für das Jahr 2030 gemeldete Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j im Vergleich zum Durchschnitt seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegte Zielvorgabe nicht überschreitet.

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die Summe der Differenzen zwischen den folgenden Buchstaben das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht übersteigt:

a)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und
b)
Durchschnittswert seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Das Budget des Mitgliedstaats für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird definiert als die Summe der Differenzen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 zwischen

a)
den jährlichen Grenzwerten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen für diese Jahre, die durch einen linearen Zielpfad bis zum Jahr 2030 festgelegt werden, und
b)
dem Durchschnittswert seiner 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Der lineare Zielpfad für einen Mitgliedstaat beginnt jeweils im Jahr 2022 mit dem Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und endet 2030 mit dem Wert, der sich ergibt, wenn man den in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Wert und den Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 addiert.

Das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird auf der Grundlage der 2025 übermittelten Treibhausgasinventardaten festgelegt, und die Einhaltung dieses Budgets wird auf der Grundlage der 2032 übermittelten Treibhausgasinventardaten bewertet.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Grenzwerte in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem Durchschnitt der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

(6) Bei der Annahme von Strategien zur Einhaltung ihrer im vorliegenden Artikel genannten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Übergang für alle fair und sozial gerecht sein muss. Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

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