Artikel 5 VO (EU) 2018/841

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, öffentlich zugänglich, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (-) aus.

(2) Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelzählung von Emissionen oder Abbau, indem sie insbesondere sicherstellen, dass die Emissionen und der Abbau nicht in mehreren Flächenverbuchungskategorien verbucht werden.

(3) Wird die Flächenart umgewandelt, so ändern die Mitgliedstaaten 20 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung die Flächenart Waldfläche, Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche die Kategorisierung solcher Flächen, die in eine andere Flächenart umgewandelt wurden in die Art von Flächen um, die dieselbe Flächenart bleiben.

(4) Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

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