Artikel 6 VO (EU) 2018/841
Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen
(1) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen, berechnet als Gesamtemissionen und Gesamtabbau, für jedes einzelne Jahr im Zeitraum von 2021 bis 2025.
(2) Wurde die Landnutzung insofern geändert, als Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen in Waldflächen umgewandelt wurden, so kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 3 und bis spätestens 2025 die Kategorisierung solcher Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in Waldflächen, die Waldflächen bleiben, abändern, sofern diese Änderung entsprechend den IPCC-Leitlinien ordnungsgemäß begründet ist.
(3) Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den in Anhang II angegebenen Parametern.
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