Artikel 7 VO (EU) 2018/841

Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3) Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtungen einbezieht, die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in dem Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus solchen Gebieten mit folgender gemeldeter Landnutzung:

a)
Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,
b)
Siedlung oder sonstige Fläche, die in Feuchtgebiet umgewandelt wurde, oder
c)
Feuchtgebiet, das in Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

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