Artikel 8 VO (EU) 2018/841
Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen
(1) Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.
(2) Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder eines Mitgliedstaats negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 % seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf. Der Nettoabbau aus dem Kohlenstoffspeicher von Totholz und Holzprodukten, mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen unterliegt nicht dieser Beschränkung.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss – auch im Internet – öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Die Mitgliedstaaten legen ihren Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Kroatien kann bei seinem Referenzwert für Wälder zusätzlich zu den Kriterien in Anhang IV Abschnitt A die Besetzung seines Hoheitsgebiets und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigen.
(5) Der Referenzwert für Wälder muss auf einer Fortsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis beruhen, die im Zeitraum von 2000 bis 2009 dokumentiert wurde, in Bezug auf dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes in den nationalen Wäldern unter Verwendung der besten verfügbaren Daten.
Bei den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Referenzwerten für Wälder muss den künftigen Auswirkungen von dynamischen altersbezogenen Merkmalen der Wälder Rechnung getragen werden, damit die Waldbewirtschaftungsintensität als zentrales Element der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis nicht unangemessen eingeschränkt wird, wobei es das Ziel ist, langfristige Kohlenstoffsenken zu erhalten oder zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Festlegung des vorgeschlagenen Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht.
(6) Die Kommission nimmt in Konsultation mit Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, eine technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vor, um zu prüfen, inwieweit die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Zudem konsultiert die Kommission die Interessenträger und die Zivilgesellschaft. Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der durchgeführten Arbeiten, einschließlich der Stellungnahmen der von den Mitgliedstaaten ernannten Sachverständigen und der diesbezüglichen Schlussfolgerungen.
Die Kommission richtet erforderlichenfalls technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen die Schlussfolgerungen der technischen Bewertung ihren Niederschlag finden, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu erleichtern. Die Kommission veröffentlicht diese technischen Empfehlungen.
(7) Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum von 2021 bis 2025 bis zum 31. Dezember 2019 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.
(8) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden müssen.
(9) Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und unter Umständen Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Terminen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden muss.
(10) Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 erlassen.
(11) Zur Gewährleistung der Kohärenz im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erforderlichenfalls technische Berichtigungen, die keine Änderungen der gemäß den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern, spätestens bis zu den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Tagen.
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