Artikel 9 VO (EU) 2018/841

Verbuchung bei Holzprodukten

(1) In den gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Konten für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Kohlenstoffspeichers der Holzprodukte in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertszeiten gemäß Anhang V:

a)
Papier;
b)
Holzwerkstoffe;
c)
Schnittholz.

(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, die als Kohlenstoffspeicher wirken, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die bestehenden und neuen Kategorien gemäß den Absätzen 1 und 2 fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, wie von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien angenommen, und sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind.

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