Artikel 11 VO (EU) 2018/841
Flexibilitätsregelungen und Governance
(1) Ein Mitgliedstaat kann Folgendes in Anspruch nehmen:
- a)
- die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und
- b)
- zur Einhaltung der Verpflichtung, der Zielvorgabe und des Budgets, die gemäß Artikel 4 festgelegt wurden, die in den Artikeln 13 und 13b festgelegten Flexibilitätsregelungen.
Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.
(2) Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter” ) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.
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