Artikel 12 VO (EU) 2018/841

Allgemeine Flexibilitätsregelung

(1) Übersteigen die Gesamtemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 den Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, positiv, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsregelung zu nutzen, und hat er beantragt, jährliche Emissionszuweisungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 streichen zu lassen, so ist die Menge der gestrichenen Emissionszuweisungen im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, einhält.

(2) Übersteigt im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, negativ, so kann dieser Mitgliedstaat – nach Abzug aller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigten Mengen – die Restmenge des Abbaus auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, eingehalten hat, berücksichtigt werden.

(3) Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.

(5) Jede Übertragung gemäß Absatz 2 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen vorgenommen werden und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

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