Artikel 13 VO (EU) 2018/841

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1) Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die im vorliegenden Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(2) Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die dem Ergebnis dieser Berechnung entsprechenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern sowie Informationen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die einschlägigen Umweltziele, darunter auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt und die Anpassung an natürliche Störungen, aufgenommen, und
b)
die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Ausgleich darf nur gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf für den Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen und über die Maßnahmen vor, die sie zur Verhinderung oder Abmilderung ähnlicher Auswirkungen in der Zukunft zu ergreifen gedenken, um für einen Ausgleich für verbleibende gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur nicht von anderen Mitgliedstaaten genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2021 bis 2025, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser ungenutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich.

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