Artikel 13a VO (EU) 2018/841
Zusätzlicher Ausgleich
(1) Finnland darf im Zeitraum von 2021 bis 2025 maximal weitere 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, die unter den Flächenverbuchungskategorien bewirtschaftete Waldflächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland verbucht sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und
- b)
- die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.
Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.
(2) Der zusätzliche Ausgleich ist begrenzt
- a)
- auf die Menge, die über die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen hinausgeht, die Finnland im Zeitraum von 2021 bis 2025 gemäß Artikel 13 zur Verfügung steht;
- b)
- auf die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 erfolgte;
- c)
- auf die Menge, die für die Einhaltung des Artikels 4 erforderlich ist.
(3) Der zusätzliche Ausgleich darf nicht gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 übertragen werden.
(4) Werden weniger als die in Absatz 1 genannten 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als zusätzlicher Ausgleich in Anspruch genommen, so verfällt die nicht genutzte Menge.
(5) Der Zentralverwalter führt die für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a sowie von den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorgänge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister (im Folgenden „Unionsregister” ) durch.
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