Artikel 13b VO (EU) 2018/841

Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

(1) Im Unionsregister wird ein Mechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus für die Landnutzung wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(2) Ist im Zeitraum von 2026 bis 2030, nachdem ein Mitgliedstaat sein Möglichstes getan hat, um einer an ihn gerichteten Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 13d Rechnung zu tragen, die Differenz zwischen der im Einklang mit dieser Verordnung verbuchten und gemeldeten Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und der entsprechenden für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus nutzen, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten.

(3) Ist das Ergebnis einer oder beider der in Absatz 2 genannten Berechnungen im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der Mitgliedstaat berechtigt, den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus zu nutzen, um die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget oder gegenüber beidem als Emissionen verbucht sind, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;
b)
der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgeschöpft;
c)
in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und dem Unionsziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent negativ.

Im Rahmen der Bewertung, ob in der Union die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, bezieht die Kommission bis zu 30 %, jedoch nicht mehr als 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent des ungenutzten Überschusses, in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 ein, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorlegen. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(4) Die Menge des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs darf für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2026 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser nicht genutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(6) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, nach Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 4 sowie Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist, auszugleichen, sofern diese Mitgliedstaaten

a)
die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 sowie Absatz 3 und 5 des vorliegenden Artikels ausgeschöpft haben und
b)
der Kommission Nachweise vorgelegt haben, die entweder

i)
die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, betreffen oder
ii)
die Auswirkungen eines im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche, die zu überschüssigen Emissionen führen, betreffen, sofern diese Auswirkungen auf Landbewirtschaftungsverfahren zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 529/2013/EU angewandt wurden;

c)
in ihre gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber vom Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen aufgenommen haben.

(7) Die Menge des Ausgleichs gemäß Absatz 6 darf 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union nicht überschreiten. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Höchstmenge des verfügbaren Ausgleichs, so wird dieser Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(8) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i genannten Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung der Auswirkungen auf die Nettoemissionen oder den Nettoabbau für das betreffende Gebiet in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent und beruhen auf vergleichbaren und zuverlässigen quantitativen Indizes, geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse stützen sich auf beobachtete Veränderungen zumindest im Zeitraum von 2001 bis 2025 sowie auf wissenschaftlich überprüfte Prognosen und Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse spiegeln die mittel- oder langfristigen Hintergrundveränderungen der für den LULUCF-Sektor relevanten klimatischen Merkmale wider, wie zum Beispiel Trockenheit, mittlere Temperaturen, mittlere Niederschläge, Frosttage und die Dauer von meteorologischen Dürren oder Bodenfeuchte-Dürren.

(9) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii genannten Nachweise umfassen einen Beleg dafür, dass der Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats über dem Unionsdurchschnitt für das Jahr 2030 liegt. Die Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung – in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent – der gemeldeten Emissionen infolge der Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden, die auf überprüften Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030, vergleichbaren und zuverlässigen geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere zu ähnlichen Gebieten in dem betreffenden Mitgliedstaat, beruht. Die Nachweise werden durch eine Beschreibung der gegenwärtig durchgeführten strategischen Maßnahmen, mit denen die negativen Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden so gering wie möglich gehalten werden sollen, ergänzt.

(10) Bis zum 12. Mai 2024 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der in Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels genannten Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Die Kommission macht die von den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen, wenn sie nach Prüfung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind.

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