Artikel 13c VO (EU) 2018/841

Governance

Stellt die Kommission bei der im Jahr 2032 durchgeführten umfassenden Überprüfung fest, dass unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b das in Artikel 4 Absatz 4 genannte Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht eingehalten wird, so wird die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die darüber liegen, mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Nettotreibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im Jahr 2030 meldet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.