Artikel 13d VO (EU) 2018/841

Korrekturmaßnahmen

(1) Stellt die Kommission in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Zielpfads und des gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Budgets sowie der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsregelungen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Korrekturmaßnahmenplan vor, der Folgendes enthält:

a)
eine ausführliche Erläuterung, warum er keine ausreichenden Fortschritte erzielt hat;
b)
eine Bewertung der Art und Weise, wie mithilfe von Unionsmitteln die Bemühungen um die Einhaltung seiner Zielvorgabe und seines Budgets unterstützt wurden, und wie er beabsichtigt, diese Mittel einzusetzen, um Fortschritte bei ihrer Einhaltung zu erzielen;
c)
zusätzliche Maßnahmen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan dieses Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung stärken und die er durchführen wird, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten, und zwar durch nationale Strategien und Maßnahmen und die Durchführung von Maßnahmen der Union, begleitet von einer ausführlichen, falls verfügbar durch quantitative Daten untermauerten Bewertung des geplanten Nettoabbaus von Treibhausgasen, der sich aus diesen Maßnahmen ergeben würde;
d)
einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Klimaberatungsgremium eingerichtet, so kann er dieses Gremium konsultieren, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe c zu ermitteln.

(2) Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Korrekturmaßnahmenpläne.

(3) Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Korrekturmaßnahmenpläne abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfolgt die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Korrekturmaßnahmenplan entsprechend überarbeiten. Greift der betreffende Mitgliedstaat die Stellungnahme oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission.

(4) Jeder Mitgliedstaat macht seinen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Absatz 1 und etwaige Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich. Die Kommission macht ihre in Absatz 3 genannte Stellungnahme öffentlich zugänglich.

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