Artikel 14 VO (EU) 2018/841

Compliance-Kontrollen

(1) Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen auf jährlichen Datensätzen beruhenden Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

a)
der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Zielkonflikte, zumindest auch mit anderen Umweltzielen und -strategien der Union, wie sie im 8. Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit dem Titel „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa: Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt” festgelegt sind;
b)
der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder ihres gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budgets den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt haben, soweit dies relevant ist;
c)
der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Anfälligkeit von Flächen gegenüber natürlichen Störungen und dem Klima;
d)
der Synergien zwischen Klimaschutz und biologischer Vielfalt.

Der Compliance-Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen. Die Mitgliedstaaten machen die Compliance-Berichte gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 öffentlich zugänglich.

(1a) Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können von der Kommission einer methodischen Anpassung unterzogen werden, wenn die von den Mitgliedstaaten angewandte Methodik geändert wurde. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung des Unionsziels für 2030 dürfen sich diese methodischen Anpassungen jedoch weder auf den Wert des Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der Werte des Nettoabbaus von Treibhausgasen (in kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030 für die Mitgliedstaaten gemäß Spalte D des Anhangs IIa noch auf die Zielvorgaben in Spalte C des genannten Anhangs auswirken.

(1b) Die Mitgliedstaaten, die ihre Absicht erklären, die in Artikel 13b Absatz 6 genannte Flexibilitätsregelung zu nutzen, beschreiben in speziellen Abschnitten des Berichts die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die in Artikel 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Auswirkungen abzumildern oder umzukehren, sowie die beobachteten und erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen.

(1c) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

Parallel zu dieser umfassenden Überprüfung bewertet die Kommission, inwieweit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission vor ihrer ersten Bewertung Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Zwecke dieser Verordnung heraus.

(2) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

(3) Die Kommission erstellt im Jahr 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und im Jahr 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 für jede der in Artikel 2 aufgeführten Flächenverbuchungskategorien einen Bericht über die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau von Treibhausgasen in der Union, die sich aus der Berechnung der gesamten gemeldeten Emissionen und des gesamten gemeldeten Abbaus für den betreffenden Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen gemeldeten Jahresemissionen und des durchschnittlichen gemeldeten Jahresabbaus im Zeitraum von 2000 bis 2009 in der Union mit dem Faktor fünf ergeben.

(4) Im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm wird die Kommission bei der Durchführung des Überwachungs- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Artikel von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

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