Artikel 15 VO (EU) 2018/841

Register

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der folgenden Vorgänge im Unionsregister festzulegen:

a)
Aufzeichnung der Menge der Emissionen und des Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie und jeder Meldekategorie für Flächen in jedem Mitgliedstaat;
b)
Vornahme etwaiger methodischer Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a;
c)
Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b und
d)
Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 13c.

(2) Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

(3) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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