Artikel 17 VO (EU) 2018/841
Überprüfung
(1) Diese Verordnung wird fortlaufend überprüft, unter anderem unter Berücksichtigung
- a)
- internationaler Entwicklungen,
- b)
- der Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und
- c)
- des Unionsrechts, einschließlich zur Wiederherstellung der Natur.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Berichts sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 37 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Überprüfung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die Integrität des gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsziels für den Gesamtnettoabbau von Treibhausgasen für 2030 gewahrt und der Beitrag des Ziels zu den Zielen des Übereinkommens von Paris eingehalten wird.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten ersten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht stützt sich auf die neuesten verfügbaren Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 bereitgestellt werden, und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). In Anbetracht der erforderlichen Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union sowie des Strebens nach einem sozial gerechten Übergang und im Hinblick auf den Bedarf an zusätzlichen Unionsstrategien und -maßnahmen enthält der Bericht, soweit relevant, Folgendes:
- a)
- eine Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen;
- b)
- eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zu dem Ziel der Klimaneutralität und zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen;
- c)
- eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Verordnung zu den Zielen des Übereinkommens von Paris;
- d)
- eine Bewertung der sozialen und beschäftigungsbezogenen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeitsbedingungen, der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene in allen unter Artikel 2 fallenden Flächenkategorien und Sektoren;
- e)
- eine Bewertung der auf internationaler Ebene erzielten Fortschritte bei den Regeln des Artikels 6 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Paris und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzählungen und zur Vornahme entsprechender Anpassungen;
- f)
- eine Bewertung der aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten sowie Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen der Union in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen;
- g)
-
die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus den folgenden Meldekategorien und Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen:
- i)
- enterische Fermentation;
- ii)
- Düngemanagement;
- iii)
- Reisanbau;
- iv)
- landwirtschaftliche Böden;
- v)
- traditionelles Abbrennen von Grasland;
- vi)
- offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;
- vii)
- Kalkung;
- viii)
- Harnstoffaufbringung;
- ix)
- sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;
- x)
- Sonstiges.
In dem Bericht wird gegebenenfalls den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder – auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen – auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung getragen, auch um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.
Zudem können in dem Bericht nach der Verabschiedung einer geeigneten wissenschaftlich fundierten Methodik für die Berichterstattung und auf der Grundlage der Fortschritte bei der Berichterstattung sowie der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen auch die Durchführbarkeit einer Analyse und die Auswirkungen der Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren wie Meeren und Binnengewässern sowie einschlägige Regulierungsmöglichkeiten bewertet werden.
Im Anschluss an den Bericht und unter Berücksichtigung der Bedeutung eines angemessenen Beitrags jedes Sektors zum Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge. In den Vorschlägen können insbesondere Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen festgelegt werden, wobei die von jedem Mitgliedstaat bis 2030 angesammelten Defizite gebührend zu berücksichtigen sind.
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wissenschaftliche(2) Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat” ) kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten vorlegen oder Berichte über Maßnahmen der Union, Klimaziele, jährliche Emissions- und Abbaumengen sowie Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Gutachten und Berichte des Beirats, insbesondere mit Blick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Verringerung der Emissionen und zur Steigerung des Abbaus in den unter diese Verordnung fallenden Teilsektoren.
(3) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts zu einem Rechtsrahmen der Union für die Zertifizierung des CO2-Abbaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vorteile und Zielkonflikte der Aufnahme nachhaltig erzeugter langlebiger Kohlenstoffspeicherprodukte, die eine netto positive Kohlenstoffbindungswirkung haben, in den Geltungsbereich dieser Verordnung vor. In dem Bericht wird bewertet, wie die direkten und indirekten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit diesen Produkten, zum Beispiel infolge von Landnutzungsänderungen und dem daraus resultierenden Risiko einer Verlagerung damit verbundener Emissionen, sowie mögliche Vorteile und Zielkonflikte mit anderen Umweltzielen der Union, insbesondere den Biodiversitätszielen, berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls kann in dem Bericht ein Verfahren zur Einbeziehung nachhaltiger Kohlenstoffspeicherprodukte in den Geltungsbereich dieser Verordnung im Einklang mit anderen Umweltzielen der Union sowie mit den IPCC-Leitlinien, die von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, in Betracht gezogen werden. Dem Bericht der Kommission kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
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