Artikel 18 VO (EU) 2018/841
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der folgende Buchstabe wird eingefügt:
- da)
- ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;
- b)
-
Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.
- 2.
-
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
- viii)
- ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;.
- 3.
-
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- ba)
- ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,.
- 4.
-
Der folgende Anhang wird eingefügt:
ANHANG IIIa
Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da
Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.